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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2881

BGBl. 2009 I S. 2881 · 34.871 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 2881 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2881
                                        Vierte Verordnung
                                  zur Änderung der Verordnung
                       über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung
             der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
                                              Vom 17. August 2009

   Auf Grund des § 8 Absatz 8 Satz 1 und 2, auch in
Verbindung mit Absatz 6 Satz 3, des Einlagensiche-
rungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, der zu-
letzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b und c
des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1528) ge-
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
der Finanzen nach Anhörung der Entschädigungsein-
richtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der
Kreditanstalt für Wiederaufbau:

                       Artikel 1

  Die Verordnung über die Beiträge zu der Entschädi-

gungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen

bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 19. August
1999 (BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch die Verordnung
vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1783) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift wird folgender Klammerzusatz ange-
   fügt:

        „(EdW-Beitragsverordnung – EdWBeitrV)“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 wird die Angabe „nach § 2“ durch
         die Wörter „nach den §§ 2 bis 2d“ ersetzt und
         werden die Wörter „ , in jedem Fall jedoch
         mindestens 300 Euro“ gestrichen.
     bb) Folgende Sätze werden angefügt:
         „Die Bildung und Auflösung von Rückstellun-
         gen der Institute für Beitragsverpflichtungen
         nach dem Einlagensicherungs- und Anleger-
         entschädigungsgesetz wird bei der Ermittlung
         des Jahresüberschusses nach Satz 2 nicht
         berücksichtigt. Die Institute haben die Bil-
         dung und Auflösung von Rückstellungen für
         Beitragsverpflichtungen gegenüber der Ent-

         schädigungseinrichtung unter Vorlage des
         festgestellten Jahresabschlusses im Einzel-
         nen betragsmäßig anzuzeigen.“
  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:

        „(1a) Der Jahresbeitrag beträgt für jedes zuge-
     ordnete Institut mindestens 1 050 Euro. Für Insti-
     tute, die befugt sind, sich bei der Erbringung ihrer
     Dienstleistung Eigentum oder Besitz an Geldern
     oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, ist
     ein Jahresbeitrag von mindestens 2 100 Euro zu

     erheben. § 2a Absatz 2 und § 2b gelten entspre-

     chend.“

  c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „nach § 2“
     gestrichen.
3. § 2 wird durch die folgenden §§ 2 bis 2d ersetzt:
                           „§ 2

             Berechnung des Jahresbeitrags

     (1) Der Jahresbeitrag berechnet sich aus den bei-

  tragsrelevanten Erträgen nach Absatz 2, multipliziert
  mit dem jeweiligen Beitragssatz des Instituts nach
  den §§ 2a und 2b.
     (2) Beitragsrelevante Erträge sind alle Brutto-
  provisionserträge sowie Bruttoerträge aus Finanz-
  geschäften. Der Aufwand aus Sicherungsgeschäften
  im Zusammenhang mit Finanzgeschäften kann bei
  der Ermittlung der beitragsrelevanten Erträge be-
  rücksichtigt werden. Nach der Berücksichtigung
  des Aufwands aus Sicherungsgeschäften können
  bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Erträge fer-
  ner unberücksichtigt bleiben:
  1. Bruttoprovisionserträge, die an Kunden zurück-
     erstattet wurden und zugleich als Bruttoprovi-
     sionsaufwand ausgewiesen werden,
BGBl. 2009, Seite 2882 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2882
  2. Bruttoprovisionserträge, die an andere Institute
     im Sinne des § 1 Absatz 1 des Einlagensiche-
     rungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes oder
     an andere Einlagenkreditinstitute oder Wertpa-
     pierhandelsunternehmen im Sinne des § 1 Ab-
     satz 3d des Kreditwesengesetzes in anderen
     Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums für
     die Durchführung von Teilen von Wertpapier-
     geschäften weitergeleitet wurden und zugleich
     als Bruttoprovisionsaufwand ausgewiesen wer-
     den,
  3. Bruttoerträge aus Finanzgeschäften, soweit sie
     die Nettoerträge aus der Gegenüberstellung der
     zusammengehörigen Geschäfte im Rahmen von
     Aufgabegeschäften übersteigen,

  4. Bruttoprovisionserträge, die nicht aus Wert-
     papiergeschäften im Sinne des § 1 Absatz 3
     des Einlagensicherungs- und Anlegerentschä-
     digungsgesetzes stammen,
  5. Bruttoprovisionserträge, die als Courtagen für
     Poolausgleich ausgewiesen sind,
  6. 90 Prozent der Bruttoprovisionserträge und Brut-
     toerträge aus Finanzgeschäften, die jeweils aus
     Geschäften mit Kunden stammen, die nach § 3
     Absatz 2 des Einlagensicherungs- und Anleger-
     entschädigungsgesetzes keinen Anspruch auf
     Entschädigung haben, soweit diese nicht auch
     aus Geschäften mit entschädigungsberechtigten
     Endkunden resultieren, und
  7. 90 Prozent der Bruttoprovisionserträge und Brut-
     toerträge aus Finanzgeschäften, die jeweils aus
     denjenigen Geschäften mit anderen Instituten
     stammen, die diese im eigenen Namen getätigt
     haben.
  Für Erträge, die unter mehrere Ermäßigungstat-
  bestände des Satzes 3 fallen, kann jeweils nur ein
  Ermäßigungstatbestand angewendet werden. Die
  Ermäßigungstatbestände nach den Sätzen 2 und 3
  dürfen nur angewendet werden, wenn das Institut
  gegenüber der Entschädigungseinrichtung deren
  Berücksichtigung spätestens am 1. Juli des jewei-
  ligen Abrechnungsjahres beantragt und die für die
  Inanspruchnahme der Ermäßigungstatbestände not-
  wendigen Angaben sowie die Höhe der verbleiben-
  den Erträge durch die Bestätigung eines Wirt-
  schaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfergesell-
  schaft nachweist. Die bloße Vorlage eines Jahresab-
  schlusses oder Prüfungsberichts ersetzt den Antrag
  auch dann nicht, wenn sich aus den Unterlagen das
  Vorliegen von Ermäßigungstatbeständen ergeben
  sollte. Liegen die Nachweise nicht spätestens am
  1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres vor, gilt Ab-
  satz 5 Satz 2, 3 und 6 mit der Maßgabe entspre-
  chend, dass ein Zuschlag nur insoweit erhoben wird,
  wie er nicht zu einem höheren Beitrag als bei Nicht-
  berücksichtigung der Ermäßigungstatbestände führt.
  Wird der Antrag nach dem 1. Juli gestellt oder wer-
  den die Nachweise nicht vor Ablauf des 15. August
  nachgereicht, ist der Antrag abzulehnen. Die in den
  Sätzen 5, 7 und 8 genannten Fristen sind Aus-
  schlussfristen.
    (3) Maßgeblich für die Berechnung des Jahres-
  beitrags ist der festgestellte Jahresabschluss nebst
  Prüfungsbericht für das letzte vor dem 1. März

des jeweiligen Abrechnungsjahres abgelaufene
Geschäftsjahr. Handelt es sich dabei um einen Jah-
resabschluss für ein Rumpfgeschäftsjahr, sind die
Zahlen auf ein volles Geschäftsjahr hochzurechnen.
Ging dem Rumpfgeschäftsjahr ein weiteres Rumpf-
geschäftsjahr voraus und ergeben beide Rumpf-
geschäftsjahre zusammen ein Jahr, ergeben sich
die für die Berechnung der Jahresbeiträge maßgeb-
lichen Zahlen aus der Addition der in den Jahresab-
schlüssen der Rumpfgeschäftsjahre angegebenen
Zahlen. Hatten in dem jeweiligen Abrechnungsjahr
neu zugeordnete Institute für das letzte vor dem
1. März abgelaufene Geschäftsjahr keinen Jahresab-
schluss aufzustellen oder einen Jahresabschluss
aufgestellt, der keine zu einer Zuordnung zur Ent-
schädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsun-
ternehmen führende Geschäftstätigkeit beinhaltet,
sind für die Berechnung des Jahresbeitrags die ent-
sprechenden Positionen der nach § 32 Absatz 1
Satz 2 Nummer 5 und Satz 3 des Kreditwesenge-
setzes in Verbindung mit § 14 Absatz 7 Nummer 1
der Anzeigenverordnung vor der Aufnahme der
Geschäfte vorzulegenden Plangewinn- und -verlust-
rechnung für das erste Geschäftsjahr maßgebend.
   (4) Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der
für die Berechnung des Jahresbeitrags jeweils erfor-
derlichen Angaben müssen der Entschädigungsein-
richtung durch die Bestätigung eines Wirtschafts-
prüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
nachgewiesen werden. Dies gilt nicht für eine Plan-
gewinn- und -verlustrechnung im Sinne des Ab-
satzes 3 Satz 4. Die Vorlage eines von einem
Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsge-
sellschaft bestätigten festgestellten Jahresabschlus-
ses mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht reicht
als Bestätigung aus, soweit sich die jeweils erforder-
lichen Angaben ausdrücklich aus diesem ergeben.
Die Entschädigungseinrichtung ist befugt, weiter-
gehende Nachweise vom Institut zu verlangen, um
das Vorliegen der Bemessungsgrundlagen zu über-
prüfen; sie kann insbesondere die Vorlage detaillier-
ter Übersichten über einzelne Erträge verlangen, de-
ren Richtigkeit durch eine Versicherung an Eides
statt der Geschäftsleitung oder die Erklärung eines
Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungs-
gesellschaft zu bestätigen ist.
   (5) Die für die Berechnung des Jahresbeitrags er-
forderlichen und nach Absatz 4 bestätigten Angaben
hat das Institut der Entschädigungseinrichtung spä-
testens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres
einzureichen. Liegen die erforderlichen und bestätig-
ten Angaben am 1. Juli nicht vor, hat das Institut
diese vor Ablauf des 15. August des jeweiligen Ab-
rechnungsjahres nachzureichen. Werden die Anga-
ben vor Ablauf des 15. August des jeweiligen Ab-
rechnungsjahres nachgereicht, setzt die Entschädi-
gungseinrichtung den Jahresbeitrag unter Berück-
sichtigung dieser Angaben und Erhebung eines Zu-
schlags von 10 Prozent fest. Werden die Angaben
nicht vor Ablauf des 15. August nachgereicht, hat
die Entschädigungseinrichtung die zur Berechnung
des Jahresbeitrags erforderlichen Erträge unter Be-
rücksichtigung des Umfangs und der Struktur der
Geschäfte des Instituts oder einer Gruppe vergleich-
barer Institute anhand geeigneter Unterlagen zu
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schätzen; auf dieser Basis ist das 1,35-Fache des
Jahresbeitrags als Abschlagszahlung festzusetzen.
Werden die Angaben auch bis zum 31. Dezember
des jeweils folgenden Abrechnungsjahres nicht
nachgereicht, gilt der Betrag der Abschlagszahlung
als Jahresbeitrag, anderenfalls setzt die Entschädi-
gungseinrichtung den Jahresbeitrag unter Berück-
sichtigung der nachgereichten Angaben und Erhe-
bung eines Zuschlags von 25 Prozent fest; die
Abschlagszahlung nach Satz 4 wird auf den nach-
träglich festgesetzten Jahresbeitrag angerechnet.
Die in den Sätzen 2 und 5 genannten Fristen sind
Ausschlussfristen.

   (6) Ein Zuschlag wegen verspäteter Einreichung
von Unterlagen nach Absatz 5 wird bezogen auf
einen Jahresbeitrag nur einmal erhoben. Maßgeblich
ist der höchste zu erhebende Zuschlag.
                         § 2a
              Höhe des Beitragssatzes

  (1) Der Beitragssatz beträgt
1. 2,46 Prozent bei Kreditinstituten, die keine Ein-
   lagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d
   Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind und denen
   eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäf-
   ten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
   oder 10 des Kreditwesengesetzes erteilt worden
   ist; ist das Institut befugt, sich bei der Erbringung
   der Bankgeschäfte oder von Finanzdienstleistun-
   gen Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wert-
   papieren von Kunden zu verschaffen, beträgt der
   Beitragssatz 7,7 Prozent.

2. 3,85 Prozent bei Kreditinstituten, die nicht unter
   Nummer 1 fallen und keine Einlagenkreditinstitute
   im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kredit-
   wesengesetzes sind, denen eine Erlaubnis zur
   Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne
   des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2
   oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden
   ist und die befugt sind, sich bei der Erbringung
   von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz
   an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu
   verschaffen; besitzt das Institut zusätzlich die Er-
   laubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistun-
   gen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4
   oder Satz 3 des Kreditwesengesetzes, beträgt
   der Beitragssatz 7,7 Prozent;

3. 1,23 Prozent bei Kreditinstituten, die nicht unter
   Nummer 1 fallen und keine Einlagenkreditinstitute
   im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kredit-
   wesengesetzes sind, denen eine Erlaubnis zur
   Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne
   des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2
   oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden
   ist und die nicht befugt sind, sich bei der Erbrin-
   gung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder
   Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden
   zu verschaffen;
4. 2,46 Prozent bei Kreditinstituten, die nicht unter
   Nummer 1 fallen und keine Einlagenkreditinstitute
   im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwe-
   sengesetzes sind, denen eine Erlaubnis zur Er-
   bringung von Finanzdienstleistungen im Sinne
   des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder Satz 3

   des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist und
   die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung
   von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz
   an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu
   verschaffen;

5. 3,85 Prozent bei Finanzdienstleistungsinstituten,
   denen eine Erlaubnis im Sinne des § 1 Absatz 1a
   Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des
   Kreditwesengesetzes erteilt worden ist und die
   befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanz-
   dienstleistungen Eigentum oder Besitz an Gel-
   dern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaf-
   fen; besitzt das Institut zusätzlich die Erlaubnis
   zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im
   Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder
   Satz 3 des Kreditwesengesetzes, beträgt der
   Beitragssatz 7,7 Prozent;
6. 1,23 Prozent bei Finanzdienstleistungsinstituten,
   denen eine Erlaubnis im Sinne des § 1 Absatz 1a
   Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des Kre-
   ditwesengesetzes erteilt worden ist und die nicht
   befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanz-
   dienstleistungen Eigentum oder Besitz an Gel-
   dern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaf-
   fen;

7. 2,46 Prozent bei Finanzdienstleistungsinstituten,
   denen eine Erlaubnis im Sinne des § 1 Absatz 1a
   Satz 2 Nummer 4 oder Satz 3 des Kreditwesen-
   gesetzes erteilt worden ist und die nicht befugt
   sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienst-
   leistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder
   Wertpapieren von Kunden zu verschaffen;

8. 1,23 Prozent bei Kapitalanlagegesellschaften im
   Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Einlagen-
   sicherungs- und Anlegerentschädigungsgeset-
   zes, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung
   von Dienstleistungen Eigentum oder Besitz an
   Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu ver-
   schaffen; ist die Kapitalanlagegesellschaft befugt,
   sich bei der Erbringung von Dienstleistungen
   Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapie-
   ren von Kunden zu verschaffen, beträgt der
   Beitragssatz 3,85 Prozent.

   (2) Für die Zuordnung nach Absatz 1 Nummer 1
bis 8 ist die Erlaubnis des Instituts im letzten vor
dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres ab-
gelaufenen Geschäftsjahr maßgeblich. Erbringt das
Institut Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Ab-
satz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2, 3 oder 4
oder Satz 3 des Kreditwesengesetzes oder Bankge-
schäfte nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder 10
des Kreditwesengesetzes, wird vermutet, dass das
Institut befugt ist, sich hierbei Besitz oder Eigentum
an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu ver-
schaffen. Dies gilt nicht, wenn die erteilte Erlaubnis
eine entsprechende Befugnis ausschließt oder das
Institut durch die Bestätigung eines Wirtschafts-
prüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
nachweist, dass die entsprechende Befugnis gegen-
über den Kunden tatsächlich nicht besteht. § 2 Ab-
satz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 6 gilt
entsprechend. Im Fall einer Änderung der Erlaubnis
oder der Befugnis während dieses Geschäftsjahres
BGBl. 2009, Seite 2884 — Originalseite als Abbildung
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  sind diejenigen Verhältnisse maßgeblich, die einen
  höheren Jahresbeitrag begründen.

                          § 2b
       Abweichende Zuordnung zu Beitragsgruppen
     Auf Antrag kann die Entschädigungseinrichtung in
  folgenden Fällen eine abweichende Zuordnung zu
  den Beitragsgruppen nach § 2a Absatz 1 vorneh-
  men:

  1. Ein Institut kann einer Gruppe mit geringeren Bei-
     tragssätzen zugewiesen werden, wenn es nach-
     weist, dass die beitragsrelevanten Erträge aus
     Geschäften, die zu höheren Beitragssätzen füh-
     ren würden, geringfügig waren; die Erträge waren
     im Regelfall geringfügig, wenn sie 10 Prozent der
     beitragsrelevanten Erträge nicht übersteigen.
  2. Im Falle einer Änderung der Erlaubnis eines Insti-
     tuts oder der Befugnis, sich bei der Erbringung
     von Finanzdienstleistungen oder Bankgeschäften
     nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder 10 des
     Kreditwesengesetzes Eigentum oder Besitz an
     Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu ver-
     schaffen, können der Beitragsbemessung diejeni-
     gen Verhältnisse zugrunde gelegt werden, die
     einen niedrigeren Beitragssatz begründen, wenn
     das Institut nachweist, dass diese Verhältnisse im
     letzten Geschäftsjahr zeitlich überwogen.
  Das Institut muss einen Antrag nach Satz 1 spätes-
  tens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres
  stellen und einen gemäß § 2 Absatz 4 bestätigten
  Nachweis über das Vorliegen der jeweiligen Voraus-
  setzungen vorlegen. Liegt ein Nachweis nicht bis
  zum 1. Juli vor, gilt § 2 Absatz 5 Satz 2, 3 und 6
  mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Zuschlag
  nur insoweit erhoben wird, als er nicht zu einem hö-
  heren Beitrag als bei Nichtberücksichtigung des An-
  trags führt. Die Entschädigungseinrichtung ist be-
  fugt, weitergehende Nachweise zur Prüfung der in
  Satz 1 genannten Voraussetzungen zu verlangen.
  Über den Antrag entscheidet die Entschädigungs-
  einrichtung bei Festsetzung des Jahresbeitrags. Die
  in Satz 2 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist.

                          § 2c

              Erhöhung des Jahresbeitrags
     (1) Der Jahresbeitrag erhöht sich um einen Zu-
  schlag von 20 Prozent, wenn das Institut während
  des letzten maßgeblichen Geschäftsjahres mindes-
  tens 10 000 grundsätzlich entschädigungsberech-
  tigte Gläubiger im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2
  des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-
  gungsgesetzes hatte, mit denen oder für die es in
  dem jeweiligen Geschäftsjahr Wertpapiergeschäfte
  im Sinne des § 1 Absatz 3 des Einlagensicherungs-
  und Anlegerentschädigungsgesetzes getätigt hat
  (Kundenstrukturzuschlag). Bei Instituten mit weniger
  als 10 000, aber mindestens 5 000 derartigen Gläu-
  bigern beträgt der Kundenstrukturzuschlag 15 Pro-
  zent des Jahresbeitrags. Bei Instituten mit weniger
  als 5 000, aber mindestens 1 000 derartigen Gläubi-
  gern beträgt der Kundenstrukturzuschlag 10 Prozent
  des Jahresbeitrags. Für die Angabe und den Nach-
  weis der Gläubigerzahlen gilt § 2 Absatz 4 und 5 mit
  der Maßgabe entsprechend, dass bei einer etwaigen

Schätzung der Gläubigerzahlen der Kundenstruktur-
zuschlag mindestens 10 Prozent beträgt und ein
Verspätungszuschlag nicht erhoben wird, wenn aus-
schließlich der Nachweis der Gläubigerzahlen fehlt.
   (2) Bei einem in dem jeweiligen Abrechnungsjahr
neu zugeordneten Institut erhöht sich der Jahresbei-
trag nicht um den Kundenstrukturzuschlag, wenn
das Institut spätestens am 1. Juli des jeweiligen Ab-
rechnungsjahres erklärt, dass es bei der Zuordnung
zur Entschädigungseinrichtung keine grundsätzlich
entschädigungsberechtigten Gläubiger im Sinne
des § 3 Absatz 1 und 2 des Einlagensicherungs-
und Anlegerentschädigungsgesetzes hatte. Für die
Erklärung nach Satz 1 gilt § 2 Absatz 5 Satz 1, 2
und 6 entsprechend. Wird die Erklärung nicht bis
zum 15. August des jeweiligen Abrechnungsjahres
nachgereicht, wird ein Kundenstrukturzuschlag von
5 Prozent festgesetzt. Die in den Sätzen 1 und 3
genannten Fristen sind Ausschlussfristen.

                        § 2d
          Ermäßigung des Jahresbeitrags

   (1) Der Jahresbeitrag ermäßigt sich vorbehaltlich
des Absatzes 3 um einen Abschlag von 15 Prozent
für eine bestehende Vertrauensschadenversicherung
(Versicherungsabschlag). Die Versicherung muss fol-
gende Bedingungen erfüllen:
1. Die Versicherung muss dem Institut Vermögens-
   schäden, die von Vertrauenspersonen durch
   vorsätzliche unerlaubte Handlungen verursacht
   werden und diese nach den gesetzlichen Bestim-
   mungen zum Schadensersatz verpflichten, erset-
   zen. Vertrauenspersonen sind sämtliche zum
   Zeitpunkt der Schadensverursachung beim Insti-
   tut Beschäftigte einschließlich der Vorstandsmit-
   glieder, Geschäftsführer, Aufsichts-, Verwaltungs-
   und Beiräte (Organmitglieder). Organmitglieder,
   die direkt oder indirekt mit mehr als 20 Prozent
   am Gesellschaftskapital beteiligt sind, können
   als Vertrauenspersonen ausgeschlossen sein.
   Während der Laufzeit der Versicherung neu hin-
   zukommende Vertrauenspersonen müssen mit
   der Aufnahme ihrer Tätigkeit für das Institut in
   die Versicherung eingeschlossen sein. Für aus-
   scheidende Vertrauenspersonen muss der Versi-
   cherungsschutz noch bis zum Ablauf von zwölf
   Monaten nach Beendigung ihrer Tätigkeit beim
   Institut fortbestehen.
2. Die Versicherungssumme muss mindestens 1 Mil-
   lion Euro betragen.

3. Das Versicherungsunternehmen muss eine um-
   fassende Einschätzung des übernommenen Risi-
   kos vorgenommen und seine Prämienkalkulation
   daran ausgerichtet haben und eine Prämienerhö-
   hung, eine Prämiensenkung oder die Verände-
   rung des Selbstbehalts und den zugrunde liegen-
   den Sachverhalt der Entschädigungseinrichtung
   unverzüglich mitteilen. Das jeweilige Institut muss
   sich damit einverstanden erklärt haben, dass die
   Entschädigungseinrichtung darüber in Kenntnis
   gesetzt wird.
4. Es muss ein Selbstbehalt in Höhe von mindes-
   tens 10 Prozent bis maximal 20 Prozent verein-
   bart worden sein.
BGBl. 2009, Seite 2885 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2885
5. Versichert sein müssen alle während der Ver-
   tragslaufzeit verursachten Schäden, die dem
   Institut selbst durch Vertrauenspersonen zuge-
   fügt werden oder ihm dadurch entstehen, dass
   Vertrauenspersonen Dritten unmittelbar einen
   Schaden zufügen, für den das Institut haftet. Ver-
   sichert sein müssen auch Schäden, die während
   der Vertragslaufzeit verursacht, aber erst nach
   Vertragsende entdeckt und dem Versicherer an-
   gezeigt werden. Der Versicherer kann sich vorbe-
   halten haben, dass ihm Schäden innerhalb von
   drei Jahren nach Vertragsende anzuzeigen sind.
Folgende Schäden können vom Versicherungs-
schutz ausgenommen sein:

1. Schäden, die durch persönlich haftende Gesell-
   schafter sowie Gesellschafter verursacht werden,
   die direkt oder indirekt mit mehr als 20 Prozent
   am Gesellschaftskapital des Instituts beteiligt
   sind,

2. Schäden, die durch Vertrauenspersonen verur-
   sacht werden, von denen das Institut bei Versi-
   cherungsbeginn oder Einschluss in die Versiche-
   rung wusste, dass sie bereits vorsätzliche uner-
   laubte Handlungen im Sinne des Satzes 2 Num-
   mer 1 begangen haben,
3. Schäden, die vor Eintritt des Versicherungsfalls
   entstanden sind, um diesen abzuwenden oder in
   seinen Auswirkungen zu mindern oder lediglich
   mittelbar verursacht werden,
4. Schäden, die durch Aufwendungen für einen Per-
   sonenschaden entstehen,
5. Schäden, die nach den Grundbedingungen der
   Feuer- oder Einbruchdiebstahlversicherung versi-
   cherbar sind, und

6. Schäden, die durch Krieg, kriegerische Ereignis-
   se, innere Unruhen, Terror, Verfügung von hoher
   Hand, höhere Gewalt, Kernenergie oder durch
   Umwelteinwirkungen im Sinne des Umwelthaf-
   tungsgesetzes oder des Wasserhaushaltsgeset-
   zes mit verursacht werden.

Die Versicherungsbedingungen können auch vorse-
hen, dass die Versicherungsleistung für Schäden,
die von Organmitgliedern verursacht wurden, die
direkt oder indirekt mit nicht mehr als 20 Prozent

am Gesellschaftskapital beteiligt sind, entsprechend

ihrer Beteiligung am Gesellschaftskapital gekürzt

wird. In Höhe des Selbstbehalts nach Satz 2 Num-

mer 4 darf der Schadensverursacher nicht vom

Institut von seiner Haftung freigestellt worden sein.

   (2) Das Institut muss den Versicherungsabschlag

bis spätestens zum 1. Juli des jeweiligen Abrech-
nungsjahres beantragen und das Vorliegen der Vo-
raussetzungen durch Vorlage einer Bestätigung des
Versicherungsunternehmens über das Bestehen und
den Inhalt der Versicherung nachweisen. Der Antrag
muss Angaben zur Ausnahme bestimmter Organmit-
glieder und Gesellschafter vom Versicherungsschutz
gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Satz 3 und Satz 3
Nummer 1 sowie zu den Anforderungen gemäß Ab-
satz 1 Satz 5 enthalten. Liegt die Bestätigung des
Versicherungsunternehmens nicht oder nicht voll-
ständig bis zum 1. Juli vor, gilt § 2 Absatz 5 Satz 2,
3 und 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein

  Zuschlag nur insoweit erhoben wird, als er nicht zu
  einem höheren Beitrag als bei Nichtberücksich-
  tigung des Antrags nach Satz 1 führt. Wird der An-
  trag nach dem 1. Juli gestellt oder wird die Bestäti-
  gung nicht bis zum 15. August nachgereicht, ist der
  Antrag abzulehnen. Die Kündigung, Beendigung
  oder Aufhebung des Versicherungsvertrags aus
  sonstigem Grund sowie Änderungen des Versiche-
  rungsvertrags, welche die in Absatz 1 Satz 2 ge-
  nannten Bedingungen oder die in Absatz 1 Satz 3
  Nummer 1 genannte Ausnahme berühren, sind der
  Entschädigungseinrichtung unverzüglich anzuzei-
  gen. Entfällt der Versicherungsschutz vor dem Ende
  des jeweils folgenden Abrechnungsjahres oder er-
  füllt der Versicherungsvertrag nicht mehr die in Ab-
  satz 1 Satz 2 genannten Bedingungen, hat die Ent-
  schädigungseinrichtung den Jahresbeitrag ohne den
  Versicherungsabschlag neu festzusetzen. Die in
  Satz 1 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist.

    (3) Der Versicherungsabschlag wird nur gewährt,
  wenn das Institut für das gesamte jeweils folgende
  Abrechnungsjahr eine Vertrauensschadenversiche-
  rung abgeschlossen hat. Sind Organmitglieder ge-
  mäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Satz 3 als Vertrau-
  ensperson ausgeschlossen oder Schäden gemäß
  Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 vom Versicherungs-
  schutz ausgenommen worden, beträgt der Versiche-
  rungsabschlag 7,5 Prozent. Die Höhe des Versiche-
  rungsabschlags ist auf 10 Prozent der vereinbarten
  Versicherungssumme begrenzt.“
4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1
     Nr. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 2a Absatz 1
     Nummer 1 bis 4 und 5 zweiter Halbsatz“, die An-
     gabe „1 Prozent“ durch die Angabe „3,5 Prozent“
     und die Angabe „7 300“ durch die Angabe
     „25 550“ ersetzt.

  b) In Nummer 2 werden die Wörter „Instituten, bei
     denen nur die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
     Satz 1 Nr. 4 erster Halbsatz vorliegen,“ durch
     die Wörter „den in § 2a Absatz 1 Nummer 5 erster
     Halbsatz genannten Instituten“, die Angabe
     „1 Prozent“ durch die Angabe „3,5 Prozent“ und
     die Angabe „1 250 Euro“ durch die Angabe
     „4 375 Euro“ ersetzt.

  c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1

     Nr. 5 und 6“ durch die Angabe „§ 2a Absatz 1

     Nummer 7 und 8“, die Angabe „0,1 Prozent“

     durch die Angabe „0,35 Prozent“ und die Angabe

     „730 Euro“ durch die Angabe „2 555 Euro“ er-

     setzt.

  d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

     „4. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 6 genann-
         ten Instituten 0,35 Prozent des haftenden
         Eigenkapitals, das sich nach den Vorschriften
         des § 10 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes
         berechnet, mindestens jedoch 300 Euro.“
5. § 5 wird durch die folgenden §§ 5 bis 5b ersetzt:
                          „§ 5

                   Sonderbeiträge,
      Sonderzahlungen und Belastungsobergrenze
    (1) Auf Antrag des Instituts tritt im Fall des § 8
  Absatz 6 Satz 2 des Einlagensicherungs- und Anle-
BGBl. 2009, Seite 2886 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2886
  gerentschädigungsgesetzes an die Stelle des zuletzt
  fälligen Jahresbeitrags ein fiktiver Jahresbeitrag, der
  sich nach den entsprechenden Positionen der nach
  § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Satz 3 des
  Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 14 Ab-
  satz 7 Nummer 1 der Anzeigenverordnung vor der
  Aufnahme der Geschäfte vorzulegenden Plange-
  winn- und -verlustrechnung für das erste Geschäfts-
  jahr bemisst, wenn sich hiernach eine Abweichung
  zu der einmaligen Zahlung von mindestens 25 Pro-
  zent ergibt.

     (2) Die Summe der Sonderbeiträge und Sonder-
  zahlungen sowie einer gegebenenfalls erhobenen
  einmaligen Zahlung eines Instituts in einem Abrech-
  nungsjahr darf zusammen mit dem zuletzt festge-
  setzten Jahresbeitrag insgesamt 45 Prozent des
  nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 ermittelten Jahres-
  überschusses nicht übersteigen (Belastungsober-
  grenze). Maßgeblich für die Berechnung der Belas-
  tungsobergrenze ist der letzte festgestellte Jahres-
  abschluss nebst dem Prüfungsbericht. § 2 Absatz 3
  Satz 4 gilt entsprechend. Soweit der Entschädi-
  gungseinrichtung die entsprechenden Unterlagen
  nicht vorliegen und kein Fall des § 2 Absatz 3 Satz 4
  vorliegt, hat sie das Institut vor Erhebung eines Son-
  derbeitrags oder einer Sonderzahlung aufzufordern,
  innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen den
  letzten festgestellten Jahresabschlusses nebst dem
  Prüfungsbericht einzureichen. Kommt ein Institut der
  Aufforderung der Entschädigungseinrichtung inner-
  halb dieser Frist nicht nach, findet Satz 1 keine An-
  wendung.
     (3) Hat die Entschädigungseinrichtung einen Kre-
  dit aufgenommen, der den Mittelbedarf nicht voll-
  ständig deckt, ist sie berechtigt, den verbleibenden
  Mittelbedarf durch Sonderbeiträge zu decken, wenn
  ihre Pflichten gemäß § 5 Absatz 4 des Einlagen-
  sicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
  damit rechtzeitig erfüllt werden können. Dies gilt
  auch, wenn die Entschädigungseinrichtung einen
  Rahmenkredit aufgenommen hat, der nicht vollstän-
  dig abgerufen wurde, und der verbleibende Mittelbe-
  darf rechtzeitig durch Sonderbeiträge gedeckt wer-
  den kann. Die Beitragserhebung nach den Sätzen 1
  und 2 kann in Teilbeträgen gemäß § 5a erfolgen.

                           § 5a
       Erhebung von Sonderbeiträgen in Teilbeträgen
     (1) Bei der Entscheidung über die Erhebung von
  Sonderbeiträgen in Teilbeträgen nach § 8 Absatz 3
  Satz 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerent-
  schädigungsgesetzes hat die Entschädigungsein-

  richtung die voraussichtliche Dauer des Entschä-

  digungsverfahrens, insbesondere auf Grund der

  Anzahl der Anleger und der Komplexität des Ent-

  schädigungsverfahrens sowie gegebenenfalls eines

  Insolvenzverfahrens, den voraussichtlichen Umfang

  der Gesamtentschädigung im Sinne des § 8 Ab-

  satz 3a Satz 3 und 4 des Einlagensicherungs- und

  Anlegerentschädigungsgesetzes, die finanzielle Si-

  tuation der beitragspflichtigen Institute und die

  voraussichtlich für den Entschädigungsfall zur Verfü-

  gung stehenden anderen Mittel zu berücksichtigen.
  Ungeachtet der Befugnis der Entschädigungsein-
  richtung, in einem Abrechnungsjahr Sonderbeiträge

  und Sonderzahlungen zu erheben, sollen Sonderbei-
  träge in Teilbeträgen mindestens im Abstand eines
  Jahres erhoben werden. Die Sonderbeitragspflicht
  besteht für alle Unternehmen, die der Entschädi-
  gungseinrichtung zu Beginn des Abrechnungsjah-
  res, in dem ein Teilbetrag erhoben wird, zugeordnet
  waren. Die Höhe des von einem Institut zu tragen-
  den Sonderbeitrags ist für jeden Teilbetrag geson-
  dert nach § 8 Absatz 6 des Einlagensicherungs-
  und Anlegerentschädigungsgesetzes zu bestimmen.

     (2) Die Entschädigungseinrichtung hat die Insti-
  tute vor Erhebung des ersten Teilbetrags über die
  beabsichtigte Vorgehensweise der Beitragserhe-
  bung zu informieren. Die Information soll den von
  der Entschädigungseinrichtung festgestellten Mittel-
  bedarf, die voraussichtliche Höhe der von den Insti-
  tuten insgesamt zu erhebenden Teilbeträge und die
  beabsichtigten Zeitpunkte für die Beitragserhebung
  umfassen.

                          § 5b

        Befreiung von der Pflicht zur Leistung
      von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen
     Eine vollständige oder teilweise Befreiung von der
  Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags oder einer
  Sonderzahlung nach § 8 Absatz 6 Satz 7 des Einla-
  gensicherungs- und Anlegerentschädigungsgeset-
  zes erfolgt nur auf Antrag des betroffenen Instituts.
  Das Institut muss die Befreiung innerhalb der für die
  Anfechtung des jeweiligen Sonderbeitrags- oder
  Sonderzahlungsbescheids maßgeblichen Wider-
  spruchsfrist beantragen und die Bestätigung eines
  Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungs-
  gesellschaft vorlegen, dass durch die Gesamtheit
  der an die Entschädigungseinrichtung im jeweiligen
  Abrechnungsjahr zu leistenden Zahlungen Gefahr für
  die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber seinen
  Gläubigern bestehen würde und die Voraussetzun-
  gen für die Anordnung von Maßnahmen nach § 46
  Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gegeben
  wären. Die Bestätigung nach Satz 2 kann innerhalb
  von zwei Monaten, nachdem der jeweilige Sonder-
  beitrags- oder Sonderzahlungsbescheid dem Institut
  bekannt gegeben worden ist, nachgereicht werden.“
6. In § 6 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2
   und 4“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 2 Satz 5 und
   Absatz 4, § 2a Absatz 2 Satz 3, § 2b Satz 2 sowie
   § 2c Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
7. Dem § 7 werden die folgenden Absätze 7 bis 9 an-
   gefügt:

     „(7) Die §§ 1 bis 2b, 2d sowie 5 bis 6 in der ab

  dem 26. August 2009 geltenden Fassung sind erst-

  mals auf das am 30. September 2009 endende

  Abrechnungsjahr anzuwenden. Soweit in diesen Vor-

  schriften der 1. Juli als Stichtag genannt ist, wird

  dieser für das am 30. September 2009 endende Ab-

  rechnungsjahr durch den Stichtag 16. September er-

  setzt. Soweit in der Verordnung der 15. August als

  Stichtag genannt ist, wird dieser für das am 30. Sep-

  tember 2009 endende Abrechnungsjahr durch den

  Stichtag 30. September ersetzt.

    (8) Der Kundenstrukturzuschlag nach § 2c in der
  ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung ist erst-
BGBl. 2009, Seite 2887 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2887
mals für das am 30. September 2010 endende Ab-
rechnungsjahr zu erheben.

   (9) Bei Instituten, die der Entschädigungseinrich-
tung vor dem 26. August 2009 zugeordnet worden
sind, wird die einmalige Zahlung weiter nach den

   §§ 3 und 4 dieser Verordnung in der bis zum 25. Au-
   gust 2009 geltenden Fassung erhoben.“

                      Artikel 2
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                             Berlin, den 17. August 2009
                                Der Bundesminister der Finanzen
                                        Peer Steinbrück

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2881. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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