Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2881
BGBl. 2009 I S. 2881 · 34.871 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung
der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
Vom 17. August 2009
Auf Grund des § 8 Absatz 8 Satz 1 und 2, auch in
Verbindung mit Absatz 6 Satz 3, des Einlagensiche-
rungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, der zu-
letzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b und c
des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1528) ge-
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
der Finanzen nach Anhörung der Entschädigungsein-
richtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der
Kreditanstalt für Wiederaufbau:
Artikel 1
Die Verordnung über die Beiträge zu der Entschädi-
gungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen
bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 19. August
1999 (BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch die Verordnung
vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1783) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift wird folgender Klammerzusatz ange-
fügt:
„(EdW-Beitragsverordnung – EdWBeitrV)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „nach § 2“ durch
die Wörter „nach den §§ 2 bis 2d“ ersetzt und
werden die Wörter „ , in jedem Fall jedoch
mindestens 300 Euro“ gestrichen.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Die Bildung und Auflösung von Rückstellun-
gen der Institute für Beitragsverpflichtungen
nach dem Einlagensicherungs- und Anleger-
entschädigungsgesetz wird bei der Ermittlung
des Jahresüberschusses nach Satz 2 nicht
berücksichtigt. Die Institute haben die Bil-
dung und Auflösung von Rückstellungen für
Beitragsverpflichtungen gegenüber der Ent-
schädigungseinrichtung unter Vorlage des
festgestellten Jahresabschlusses im Einzel-
nen betragsmäßig anzuzeigen.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Der Jahresbeitrag beträgt für jedes zuge-
ordnete Institut mindestens 1 050 Euro. Für Insti-
tute, die befugt sind, sich bei der Erbringung ihrer
Dienstleistung Eigentum oder Besitz an Geldern
oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, ist
ein Jahresbeitrag von mindestens 2 100 Euro zu
erheben. § 2a Absatz 2 und § 2b gelten entspre-
chend.“
c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „nach § 2“
gestrichen.
3. § 2 wird durch die folgenden §§ 2 bis 2d ersetzt:
„§ 2
Berechnung des Jahresbeitrags
(1) Der Jahresbeitrag berechnet sich aus den bei-
tragsrelevanten Erträgen nach Absatz 2, multipliziert
mit dem jeweiligen Beitragssatz des Instituts nach
den §§ 2a und 2b.
(2) Beitragsrelevante Erträge sind alle Brutto-
provisionserträge sowie Bruttoerträge aus Finanz-
geschäften. Der Aufwand aus Sicherungsgeschäften
im Zusammenhang mit Finanzgeschäften kann bei
der Ermittlung der beitragsrelevanten Erträge be-
rücksichtigt werden. Nach der Berücksichtigung
des Aufwands aus Sicherungsgeschäften können
bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Erträge fer-
ner unberücksichtigt bleiben:
1. Bruttoprovisionserträge, die an Kunden zurück-
erstattet wurden und zugleich als Bruttoprovi-
sionsaufwand ausgewiesen werden,

2. Bruttoprovisionserträge, die an andere Institute
im Sinne des § 1 Absatz 1 des Einlagensiche-
rungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes oder
an andere Einlagenkreditinstitute oder Wertpa-
pierhandelsunternehmen im Sinne des § 1 Ab-
satz 3d des Kreditwesengesetzes in anderen
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums für
die Durchführung von Teilen von Wertpapier-
geschäften weitergeleitet wurden und zugleich
als Bruttoprovisionsaufwand ausgewiesen wer-
den,
3. Bruttoerträge aus Finanzgeschäften, soweit sie
die Nettoerträge aus der Gegenüberstellung der
zusammengehörigen Geschäfte im Rahmen von
Aufgabegeschäften übersteigen,
4. Bruttoprovisionserträge, die nicht aus Wert-
papiergeschäften im Sinne des § 1 Absatz 3
des Einlagensicherungs- und Anlegerentschä-
digungsgesetzes stammen,
5. Bruttoprovisionserträge, die als Courtagen für
Poolausgleich ausgewiesen sind,
6. 90 Prozent der Bruttoprovisionserträge und Brut-
toerträge aus Finanzgeschäften, die jeweils aus
Geschäften mit Kunden stammen, die nach § 3
Absatz 2 des Einlagensicherungs- und Anleger-
entschädigungsgesetzes keinen Anspruch auf
Entschädigung haben, soweit diese nicht auch
aus Geschäften mit entschädigungsberechtigten
Endkunden resultieren, und
7. 90 Prozent der Bruttoprovisionserträge und Brut-
toerträge aus Finanzgeschäften, die jeweils aus
denjenigen Geschäften mit anderen Instituten
stammen, die diese im eigenen Namen getätigt
haben.
Für Erträge, die unter mehrere Ermäßigungstat-
bestände des Satzes 3 fallen, kann jeweils nur ein
Ermäßigungstatbestand angewendet werden. Die
Ermäßigungstatbestände nach den Sätzen 2 und 3
dürfen nur angewendet werden, wenn das Institut
gegenüber der Entschädigungseinrichtung deren
Berücksichtigung spätestens am 1. Juli des jewei-
ligen Abrechnungsjahres beantragt und die für die
Inanspruchnahme der Ermäßigungstatbestände not-
wendigen Angaben sowie die Höhe der verbleiben-
den Erträge durch die Bestätigung eines Wirt-
schaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfergesell-
schaft nachweist. Die bloße Vorlage eines Jahresab-
schlusses oder Prüfungsberichts ersetzt den Antrag
auch dann nicht, wenn sich aus den Unterlagen das
Vorliegen von Ermäßigungstatbeständen ergeben
sollte. Liegen die Nachweise nicht spätestens am
1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres vor, gilt Ab-
satz 5 Satz 2, 3 und 6 mit der Maßgabe entspre-
chend, dass ein Zuschlag nur insoweit erhoben wird,
wie er nicht zu einem höheren Beitrag als bei Nicht-
berücksichtigung der Ermäßigungstatbestände führt.
Wird der Antrag nach dem 1. Juli gestellt oder wer-
den die Nachweise nicht vor Ablauf des 15. August
nachgereicht, ist der Antrag abzulehnen. Die in den
Sätzen 5, 7 und 8 genannten Fristen sind Aus-
schlussfristen.
(3) Maßgeblich für die Berechnung des Jahres-
beitrags ist der festgestellte Jahresabschluss nebst
Prüfungsbericht für das letzte vor dem 1. März
des jeweiligen Abrechnungsjahres abgelaufene
Geschäftsjahr. Handelt es sich dabei um einen Jah-
resabschluss für ein Rumpfgeschäftsjahr, sind die
Zahlen auf ein volles Geschäftsjahr hochzurechnen.
Ging dem Rumpfgeschäftsjahr ein weiteres Rumpf-
geschäftsjahr voraus und ergeben beide Rumpf-
geschäftsjahre zusammen ein Jahr, ergeben sich
die für die Berechnung der Jahresbeiträge maßgeb-
lichen Zahlen aus der Addition der in den Jahresab-
schlüssen der Rumpfgeschäftsjahre angegebenen
Zahlen. Hatten in dem jeweiligen Abrechnungsjahr
neu zugeordnete Institute für das letzte vor dem
1. März abgelaufene Geschäftsjahr keinen Jahresab-
schluss aufzustellen oder einen Jahresabschluss
aufgestellt, der keine zu einer Zuordnung zur Ent-
schädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsun-
ternehmen führende Geschäftstätigkeit beinhaltet,
sind für die Berechnung des Jahresbeitrags die ent-
sprechenden Positionen der nach § 32 Absatz 1
Satz 2 Nummer 5 und Satz 3 des Kreditwesenge-
setzes in Verbindung mit § 14 Absatz 7 Nummer 1
der Anzeigenverordnung vor der Aufnahme der
Geschäfte vorzulegenden Plangewinn- und -verlust-
rechnung für das erste Geschäftsjahr maßgebend.
(4) Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der
für die Berechnung des Jahresbeitrags jeweils erfor-
derlichen Angaben müssen der Entschädigungsein-
richtung durch die Bestätigung eines Wirtschafts-
prüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
nachgewiesen werden. Dies gilt nicht für eine Plan-
gewinn- und -verlustrechnung im Sinne des Ab-
satzes 3 Satz 4. Die Vorlage eines von einem
Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsge-
sellschaft bestätigten festgestellten Jahresabschlus-
ses mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht reicht
als Bestätigung aus, soweit sich die jeweils erforder-
lichen Angaben ausdrücklich aus diesem ergeben.
Die Entschädigungseinrichtung ist befugt, weiter-
gehende Nachweise vom Institut zu verlangen, um
das Vorliegen der Bemessungsgrundlagen zu über-
prüfen; sie kann insbesondere die Vorlage detaillier-
ter Übersichten über einzelne Erträge verlangen, de-
ren Richtigkeit durch eine Versicherung an Eides
statt der Geschäftsleitung oder die Erklärung eines
Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungs-
gesellschaft zu bestätigen ist.
(5) Die für die Berechnung des Jahresbeitrags er-
forderlichen und nach Absatz 4 bestätigten Angaben
hat das Institut der Entschädigungseinrichtung spä-
testens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres
einzureichen. Liegen die erforderlichen und bestätig-
ten Angaben am 1. Juli nicht vor, hat das Institut
diese vor Ablauf des 15. August des jeweiligen Ab-
rechnungsjahres nachzureichen. Werden die Anga-
ben vor Ablauf des 15. August des jeweiligen Ab-
rechnungsjahres nachgereicht, setzt die Entschädi-
gungseinrichtung den Jahresbeitrag unter Berück-
sichtigung dieser Angaben und Erhebung eines Zu-
schlags von 10 Prozent fest. Werden die Angaben
nicht vor Ablauf des 15. August nachgereicht, hat
die Entschädigungseinrichtung die zur Berechnung
des Jahresbeitrags erforderlichen Erträge unter Be-
rücksichtigung des Umfangs und der Struktur der
Geschäfte des Instituts oder einer Gruppe vergleich-
barer Institute anhand geeigneter Unterlagen zu

schätzen; auf dieser Basis ist das 1,35-Fache des
Jahresbeitrags als Abschlagszahlung festzusetzen.
Werden die Angaben auch bis zum 31. Dezember
des jeweils folgenden Abrechnungsjahres nicht
nachgereicht, gilt der Betrag der Abschlagszahlung
als Jahresbeitrag, anderenfalls setzt die Entschädi-
gungseinrichtung den Jahresbeitrag unter Berück-
sichtigung der nachgereichten Angaben und Erhe-
bung eines Zuschlags von 25 Prozent fest; die
Abschlagszahlung nach Satz 4 wird auf den nach-
träglich festgesetzten Jahresbeitrag angerechnet.
Die in den Sätzen 2 und 5 genannten Fristen sind
Ausschlussfristen.
(6) Ein Zuschlag wegen verspäteter Einreichung
von Unterlagen nach Absatz 5 wird bezogen auf
einen Jahresbeitrag nur einmal erhoben. Maßgeblich
ist der höchste zu erhebende Zuschlag.
§ 2a
Höhe des Beitragssatzes
(1) Der Beitragssatz beträgt
1. 2,46 Prozent bei Kreditinstituten, die keine Ein-
lagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d
Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind und denen
eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäf-
ten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
oder 10 des Kreditwesengesetzes erteilt worden
ist; ist das Institut befugt, sich bei der Erbringung
der Bankgeschäfte oder von Finanzdienstleistun-
gen Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wert-
papieren von Kunden zu verschaffen, beträgt der
Beitragssatz 7,7 Prozent.
2. 3,85 Prozent bei Kreditinstituten, die nicht unter
Nummer 1 fallen und keine Einlagenkreditinstitute
im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kredit-
wesengesetzes sind, denen eine Erlaubnis zur
Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne
des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2
oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden
ist und die befugt sind, sich bei der Erbringung
von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz
an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu
verschaffen; besitzt das Institut zusätzlich die Er-
laubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistun-
gen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4
oder Satz 3 des Kreditwesengesetzes, beträgt
der Beitragssatz 7,7 Prozent;
3. 1,23 Prozent bei Kreditinstituten, die nicht unter
Nummer 1 fallen und keine Einlagenkreditinstitute
im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kredit-
wesengesetzes sind, denen eine Erlaubnis zur
Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne
des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2
oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden
ist und die nicht befugt sind, sich bei der Erbrin-
gung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder
Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden
zu verschaffen;
4. 2,46 Prozent bei Kreditinstituten, die nicht unter
Nummer 1 fallen und keine Einlagenkreditinstitute
im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwe-
sengesetzes sind, denen eine Erlaubnis zur Er-
bringung von Finanzdienstleistungen im Sinne
des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder Satz 3
des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist und
die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung
von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz
an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu
verschaffen;
5. 3,85 Prozent bei Finanzdienstleistungsinstituten,
denen eine Erlaubnis im Sinne des § 1 Absatz 1a
Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des
Kreditwesengesetzes erteilt worden ist und die
befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanz-
dienstleistungen Eigentum oder Besitz an Gel-
dern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaf-
fen; besitzt das Institut zusätzlich die Erlaubnis
zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im
Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder
Satz 3 des Kreditwesengesetzes, beträgt der
Beitragssatz 7,7 Prozent;
6. 1,23 Prozent bei Finanzdienstleistungsinstituten,
denen eine Erlaubnis im Sinne des § 1 Absatz 1a
Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des Kre-
ditwesengesetzes erteilt worden ist und die nicht
befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanz-
dienstleistungen Eigentum oder Besitz an Gel-
dern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaf-
fen;
7. 2,46 Prozent bei Finanzdienstleistungsinstituten,
denen eine Erlaubnis im Sinne des § 1 Absatz 1a
Satz 2 Nummer 4 oder Satz 3 des Kreditwesen-
gesetzes erteilt worden ist und die nicht befugt
sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienst-
leistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder
Wertpapieren von Kunden zu verschaffen;
8. 1,23 Prozent bei Kapitalanlagegesellschaften im
Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Einlagen-
sicherungs- und Anlegerentschädigungsgeset-
zes, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung
von Dienstleistungen Eigentum oder Besitz an
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu ver-
schaffen; ist die Kapitalanlagegesellschaft befugt,
sich bei der Erbringung von Dienstleistungen
Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapie-
ren von Kunden zu verschaffen, beträgt der
Beitragssatz 3,85 Prozent.
(2) Für die Zuordnung nach Absatz 1 Nummer 1
bis 8 ist die Erlaubnis des Instituts im letzten vor
dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres ab-
gelaufenen Geschäftsjahr maßgeblich. Erbringt das
Institut Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Ab-
satz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2, 3 oder 4
oder Satz 3 des Kreditwesengesetzes oder Bankge-
schäfte nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder 10
des Kreditwesengesetzes, wird vermutet, dass das
Institut befugt ist, sich hierbei Besitz oder Eigentum
an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu ver-
schaffen. Dies gilt nicht, wenn die erteilte Erlaubnis
eine entsprechende Befugnis ausschließt oder das
Institut durch die Bestätigung eines Wirtschafts-
prüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
nachweist, dass die entsprechende Befugnis gegen-
über den Kunden tatsächlich nicht besteht. § 2 Ab-
satz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 6 gilt
entsprechend. Im Fall einer Änderung der Erlaubnis
oder der Befugnis während dieses Geschäftsjahres

sind diejenigen Verhältnisse maßgeblich, die einen
höheren Jahresbeitrag begründen.
§ 2b
Abweichende Zuordnung zu Beitragsgruppen
Auf Antrag kann die Entschädigungseinrichtung in
folgenden Fällen eine abweichende Zuordnung zu
den Beitragsgruppen nach § 2a Absatz 1 vorneh-
men:
1. Ein Institut kann einer Gruppe mit geringeren Bei-
tragssätzen zugewiesen werden, wenn es nach-
weist, dass die beitragsrelevanten Erträge aus
Geschäften, die zu höheren Beitragssätzen füh-
ren würden, geringfügig waren; die Erträge waren
im Regelfall geringfügig, wenn sie 10 Prozent der
beitragsrelevanten Erträge nicht übersteigen.
2. Im Falle einer Änderung der Erlaubnis eines Insti-
tuts oder der Befugnis, sich bei der Erbringung
von Finanzdienstleistungen oder Bankgeschäften
nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder 10 des
Kreditwesengesetzes Eigentum oder Besitz an
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu ver-
schaffen, können der Beitragsbemessung diejeni-
gen Verhältnisse zugrunde gelegt werden, die
einen niedrigeren Beitragssatz begründen, wenn
das Institut nachweist, dass diese Verhältnisse im
letzten Geschäftsjahr zeitlich überwogen.
Das Institut muss einen Antrag nach Satz 1 spätes-
tens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres
stellen und einen gemäß § 2 Absatz 4 bestätigten
Nachweis über das Vorliegen der jeweiligen Voraus-
setzungen vorlegen. Liegt ein Nachweis nicht bis
zum 1. Juli vor, gilt § 2 Absatz 5 Satz 2, 3 und 6
mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Zuschlag
nur insoweit erhoben wird, als er nicht zu einem hö-
heren Beitrag als bei Nichtberücksichtigung des An-
trags führt. Die Entschädigungseinrichtung ist be-
fugt, weitergehende Nachweise zur Prüfung der in
Satz 1 genannten Voraussetzungen zu verlangen.
Über den Antrag entscheidet die Entschädigungs-
einrichtung bei Festsetzung des Jahresbeitrags. Die
in Satz 2 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist.
§ 2c
Erhöhung des Jahresbeitrags
(1) Der Jahresbeitrag erhöht sich um einen Zu-
schlag von 20 Prozent, wenn das Institut während
des letzten maßgeblichen Geschäftsjahres mindes-
tens 10 000 grundsätzlich entschädigungsberech-
tigte Gläubiger im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2
des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-
gungsgesetzes hatte, mit denen oder für die es in
dem jeweiligen Geschäftsjahr Wertpapiergeschäfte
im Sinne des § 1 Absatz 3 des Einlagensicherungs-
und Anlegerentschädigungsgesetzes getätigt hat
(Kundenstrukturzuschlag). Bei Instituten mit weniger
als 10 000, aber mindestens 5 000 derartigen Gläu-
bigern beträgt der Kundenstrukturzuschlag 15 Pro-
zent des Jahresbeitrags. Bei Instituten mit weniger
als 5 000, aber mindestens 1 000 derartigen Gläubi-
gern beträgt der Kundenstrukturzuschlag 10 Prozent
des Jahresbeitrags. Für die Angabe und den Nach-
weis der Gläubigerzahlen gilt § 2 Absatz 4 und 5 mit
der Maßgabe entsprechend, dass bei einer etwaigen
Schätzung der Gläubigerzahlen der Kundenstruktur-
zuschlag mindestens 10 Prozent beträgt und ein
Verspätungszuschlag nicht erhoben wird, wenn aus-
schließlich der Nachweis der Gläubigerzahlen fehlt.
(2) Bei einem in dem jeweiligen Abrechnungsjahr
neu zugeordneten Institut erhöht sich der Jahresbei-
trag nicht um den Kundenstrukturzuschlag, wenn
das Institut spätestens am 1. Juli des jeweiligen Ab-
rechnungsjahres erklärt, dass es bei der Zuordnung
zur Entschädigungseinrichtung keine grundsätzlich
entschädigungsberechtigten Gläubiger im Sinne
des § 3 Absatz 1 und 2 des Einlagensicherungs-
und Anlegerentschädigungsgesetzes hatte. Für die
Erklärung nach Satz 1 gilt § 2 Absatz 5 Satz 1, 2
und 6 entsprechend. Wird die Erklärung nicht bis
zum 15. August des jeweiligen Abrechnungsjahres
nachgereicht, wird ein Kundenstrukturzuschlag von
5 Prozent festgesetzt. Die in den Sätzen 1 und 3
genannten Fristen sind Ausschlussfristen.
§ 2d
Ermäßigung des Jahresbeitrags
(1) Der Jahresbeitrag ermäßigt sich vorbehaltlich
des Absatzes 3 um einen Abschlag von 15 Prozent
für eine bestehende Vertrauensschadenversicherung
(Versicherungsabschlag). Die Versicherung muss fol-
gende Bedingungen erfüllen:
1. Die Versicherung muss dem Institut Vermögens-
schäden, die von Vertrauenspersonen durch
vorsätzliche unerlaubte Handlungen verursacht
werden und diese nach den gesetzlichen Bestim-
mungen zum Schadensersatz verpflichten, erset-
zen. Vertrauenspersonen sind sämtliche zum
Zeitpunkt der Schadensverursachung beim Insti-
tut Beschäftigte einschließlich der Vorstandsmit-
glieder, Geschäftsführer, Aufsichts-, Verwaltungs-
und Beiräte (Organmitglieder). Organmitglieder,
die direkt oder indirekt mit mehr als 20 Prozent
am Gesellschaftskapital beteiligt sind, können
als Vertrauenspersonen ausgeschlossen sein.
Während der Laufzeit der Versicherung neu hin-
zukommende Vertrauenspersonen müssen mit
der Aufnahme ihrer Tätigkeit für das Institut in
die Versicherung eingeschlossen sein. Für aus-
scheidende Vertrauenspersonen muss der Versi-
cherungsschutz noch bis zum Ablauf von zwölf
Monaten nach Beendigung ihrer Tätigkeit beim
Institut fortbestehen.
2. Die Versicherungssumme muss mindestens 1 Mil-
lion Euro betragen.
3. Das Versicherungsunternehmen muss eine um-
fassende Einschätzung des übernommenen Risi-
kos vorgenommen und seine Prämienkalkulation
daran ausgerichtet haben und eine Prämienerhö-
hung, eine Prämiensenkung oder die Verände-
rung des Selbstbehalts und den zugrunde liegen-
den Sachverhalt der Entschädigungseinrichtung
unverzüglich mitteilen. Das jeweilige Institut muss
sich damit einverstanden erklärt haben, dass die
Entschädigungseinrichtung darüber in Kenntnis
gesetzt wird.
4. Es muss ein Selbstbehalt in Höhe von mindes-
tens 10 Prozent bis maximal 20 Prozent verein-
bart worden sein.

5. Versichert sein müssen alle während der Ver-
tragslaufzeit verursachten Schäden, die dem
Institut selbst durch Vertrauenspersonen zuge-
fügt werden oder ihm dadurch entstehen, dass
Vertrauenspersonen Dritten unmittelbar einen
Schaden zufügen, für den das Institut haftet. Ver-
sichert sein müssen auch Schäden, die während
der Vertragslaufzeit verursacht, aber erst nach
Vertragsende entdeckt und dem Versicherer an-
gezeigt werden. Der Versicherer kann sich vorbe-
halten haben, dass ihm Schäden innerhalb von
drei Jahren nach Vertragsende anzuzeigen sind.
Folgende Schäden können vom Versicherungs-
schutz ausgenommen sein:
1. Schäden, die durch persönlich haftende Gesell-
schafter sowie Gesellschafter verursacht werden,
die direkt oder indirekt mit mehr als 20 Prozent
am Gesellschaftskapital des Instituts beteiligt
sind,
2. Schäden, die durch Vertrauenspersonen verur-
sacht werden, von denen das Institut bei Versi-
cherungsbeginn oder Einschluss in die Versiche-
rung wusste, dass sie bereits vorsätzliche uner-
laubte Handlungen im Sinne des Satzes 2 Num-
mer 1 begangen haben,
3. Schäden, die vor Eintritt des Versicherungsfalls
entstanden sind, um diesen abzuwenden oder in
seinen Auswirkungen zu mindern oder lediglich
mittelbar verursacht werden,
4. Schäden, die durch Aufwendungen für einen Per-
sonenschaden entstehen,
5. Schäden, die nach den Grundbedingungen der
Feuer- oder Einbruchdiebstahlversicherung versi-
cherbar sind, und
6. Schäden, die durch Krieg, kriegerische Ereignis-
se, innere Unruhen, Terror, Verfügung von hoher
Hand, höhere Gewalt, Kernenergie oder durch
Umwelteinwirkungen im Sinne des Umwelthaf-
tungsgesetzes oder des Wasserhaushaltsgeset-
zes mit verursacht werden.
Die Versicherungsbedingungen können auch vorse-
hen, dass die Versicherungsleistung für Schäden,
die von Organmitgliedern verursacht wurden, die
direkt oder indirekt mit nicht mehr als 20 Prozent
am Gesellschaftskapital beteiligt sind, entsprechend
ihrer Beteiligung am Gesellschaftskapital gekürzt
wird. In Höhe des Selbstbehalts nach Satz 2 Num-
mer 4 darf der Schadensverursacher nicht vom
Institut von seiner Haftung freigestellt worden sein.
(2) Das Institut muss den Versicherungsabschlag
bis spätestens zum 1. Juli des jeweiligen Abrech-
nungsjahres beantragen und das Vorliegen der Vo-
raussetzungen durch Vorlage einer Bestätigung des
Versicherungsunternehmens über das Bestehen und
den Inhalt der Versicherung nachweisen. Der Antrag
muss Angaben zur Ausnahme bestimmter Organmit-
glieder und Gesellschafter vom Versicherungsschutz
gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Satz 3 und Satz 3
Nummer 1 sowie zu den Anforderungen gemäß Ab-
satz 1 Satz 5 enthalten. Liegt die Bestätigung des
Versicherungsunternehmens nicht oder nicht voll-
ständig bis zum 1. Juli vor, gilt § 2 Absatz 5 Satz 2,
3 und 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein
Zuschlag nur insoweit erhoben wird, als er nicht zu
einem höheren Beitrag als bei Nichtberücksich-
tigung des Antrags nach Satz 1 führt. Wird der An-
trag nach dem 1. Juli gestellt oder wird die Bestäti-
gung nicht bis zum 15. August nachgereicht, ist der
Antrag abzulehnen. Die Kündigung, Beendigung
oder Aufhebung des Versicherungsvertrags aus
sonstigem Grund sowie Änderungen des Versiche-
rungsvertrags, welche die in Absatz 1 Satz 2 ge-
nannten Bedingungen oder die in Absatz 1 Satz 3
Nummer 1 genannte Ausnahme berühren, sind der
Entschädigungseinrichtung unverzüglich anzuzei-
gen. Entfällt der Versicherungsschutz vor dem Ende
des jeweils folgenden Abrechnungsjahres oder er-
füllt der Versicherungsvertrag nicht mehr die in Ab-
satz 1 Satz 2 genannten Bedingungen, hat die Ent-
schädigungseinrichtung den Jahresbeitrag ohne den
Versicherungsabschlag neu festzusetzen. Die in
Satz 1 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist.
(3) Der Versicherungsabschlag wird nur gewährt,
wenn das Institut für das gesamte jeweils folgende
Abrechnungsjahr eine Vertrauensschadenversiche-
rung abgeschlossen hat. Sind Organmitglieder ge-
mäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Satz 3 als Vertrau-
ensperson ausgeschlossen oder Schäden gemäß
Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 vom Versicherungs-
schutz ausgenommen worden, beträgt der Versiche-
rungsabschlag 7,5 Prozent. Die Höhe des Versiche-
rungsabschlags ist auf 10 Prozent der vereinbarten
Versicherungssumme begrenzt.“
4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 2a Absatz 1
Nummer 1 bis 4 und 5 zweiter Halbsatz“, die An-
gabe „1 Prozent“ durch die Angabe „3,5 Prozent“
und die Angabe „7 300“ durch die Angabe
„25 550“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „Instituten, bei
denen nur die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 erster Halbsatz vorliegen,“ durch
die Wörter „den in § 2a Absatz 1 Nummer 5 erster
Halbsatz genannten Instituten“, die Angabe
„1 Prozent“ durch die Angabe „3,5 Prozent“ und
die Angabe „1 250 Euro“ durch die Angabe
„4 375 Euro“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 5 und 6“ durch die Angabe „§ 2a Absatz 1
Nummer 7 und 8“, die Angabe „0,1 Prozent“
durch die Angabe „0,35 Prozent“ und die Angabe
„730 Euro“ durch die Angabe „2 555 Euro“ er-
setzt.
d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 6 genann-
ten Instituten 0,35 Prozent des haftenden
Eigenkapitals, das sich nach den Vorschriften
des § 10 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes
berechnet, mindestens jedoch 300 Euro.“
5. § 5 wird durch die folgenden §§ 5 bis 5b ersetzt:
„§ 5
Sonderbeiträge,
Sonderzahlungen und Belastungsobergrenze
(1) Auf Antrag des Instituts tritt im Fall des § 8
Absatz 6 Satz 2 des Einlagensicherungs- und Anle-

gerentschädigungsgesetzes an die Stelle des zuletzt
fälligen Jahresbeitrags ein fiktiver Jahresbeitrag, der
sich nach den entsprechenden Positionen der nach
§ 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Satz 3 des
Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 14 Ab-
satz 7 Nummer 1 der Anzeigenverordnung vor der
Aufnahme der Geschäfte vorzulegenden Plange-
winn- und -verlustrechnung für das erste Geschäfts-
jahr bemisst, wenn sich hiernach eine Abweichung
zu der einmaligen Zahlung von mindestens 25 Pro-
zent ergibt.
(2) Die Summe der Sonderbeiträge und Sonder-
zahlungen sowie einer gegebenenfalls erhobenen
einmaligen Zahlung eines Instituts in einem Abrech-
nungsjahr darf zusammen mit dem zuletzt festge-
setzten Jahresbeitrag insgesamt 45 Prozent des
nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 ermittelten Jahres-
überschusses nicht übersteigen (Belastungsober-
grenze). Maßgeblich für die Berechnung der Belas-
tungsobergrenze ist der letzte festgestellte Jahres-
abschluss nebst dem Prüfungsbericht. § 2 Absatz 3
Satz 4 gilt entsprechend. Soweit der Entschädi-
gungseinrichtung die entsprechenden Unterlagen
nicht vorliegen und kein Fall des § 2 Absatz 3 Satz 4
vorliegt, hat sie das Institut vor Erhebung eines Son-
derbeitrags oder einer Sonderzahlung aufzufordern,
innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen den
letzten festgestellten Jahresabschlusses nebst dem
Prüfungsbericht einzureichen. Kommt ein Institut der
Aufforderung der Entschädigungseinrichtung inner-
halb dieser Frist nicht nach, findet Satz 1 keine An-
wendung.
(3) Hat die Entschädigungseinrichtung einen Kre-
dit aufgenommen, der den Mittelbedarf nicht voll-
ständig deckt, ist sie berechtigt, den verbleibenden
Mittelbedarf durch Sonderbeiträge zu decken, wenn
ihre Pflichten gemäß § 5 Absatz 4 des Einlagen-
sicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
damit rechtzeitig erfüllt werden können. Dies gilt
auch, wenn die Entschädigungseinrichtung einen
Rahmenkredit aufgenommen hat, der nicht vollstän-
dig abgerufen wurde, und der verbleibende Mittelbe-
darf rechtzeitig durch Sonderbeiträge gedeckt wer-
den kann. Die Beitragserhebung nach den Sätzen 1
und 2 kann in Teilbeträgen gemäß § 5a erfolgen.
§ 5a
Erhebung von Sonderbeiträgen in Teilbeträgen
(1) Bei der Entscheidung über die Erhebung von
Sonderbeiträgen in Teilbeträgen nach § 8 Absatz 3
Satz 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerent-
schädigungsgesetzes hat die Entschädigungsein-
richtung die voraussichtliche Dauer des Entschä-
digungsverfahrens, insbesondere auf Grund der
Anzahl der Anleger und der Komplexität des Ent-
schädigungsverfahrens sowie gegebenenfalls eines
Insolvenzverfahrens, den voraussichtlichen Umfang
der Gesamtentschädigung im Sinne des § 8 Ab-
satz 3a Satz 3 und 4 des Einlagensicherungs- und
Anlegerentschädigungsgesetzes, die finanzielle Si-
tuation der beitragspflichtigen Institute und die
voraussichtlich für den Entschädigungsfall zur Verfü-
gung stehenden anderen Mittel zu berücksichtigen.
Ungeachtet der Befugnis der Entschädigungsein-
richtung, in einem Abrechnungsjahr Sonderbeiträge
und Sonderzahlungen zu erheben, sollen Sonderbei-
träge in Teilbeträgen mindestens im Abstand eines
Jahres erhoben werden. Die Sonderbeitragspflicht
besteht für alle Unternehmen, die der Entschädi-
gungseinrichtung zu Beginn des Abrechnungsjah-
res, in dem ein Teilbetrag erhoben wird, zugeordnet
waren. Die Höhe des von einem Institut zu tragen-
den Sonderbeitrags ist für jeden Teilbetrag geson-
dert nach § 8 Absatz 6 des Einlagensicherungs-
und Anlegerentschädigungsgesetzes zu bestimmen.
(2) Die Entschädigungseinrichtung hat die Insti-
tute vor Erhebung des ersten Teilbetrags über die
beabsichtigte Vorgehensweise der Beitragserhe-
bung zu informieren. Die Information soll den von
der Entschädigungseinrichtung festgestellten Mittel-
bedarf, die voraussichtliche Höhe der von den Insti-
tuten insgesamt zu erhebenden Teilbeträge und die
beabsichtigten Zeitpunkte für die Beitragserhebung
umfassen.
§ 5b
Befreiung von der Pflicht zur Leistung
von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen
Eine vollständige oder teilweise Befreiung von der
Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags oder einer
Sonderzahlung nach § 8 Absatz 6 Satz 7 des Einla-
gensicherungs- und Anlegerentschädigungsgeset-
zes erfolgt nur auf Antrag des betroffenen Instituts.
Das Institut muss die Befreiung innerhalb der für die
Anfechtung des jeweiligen Sonderbeitrags- oder
Sonderzahlungsbescheids maßgeblichen Wider-
spruchsfrist beantragen und die Bestätigung eines
Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungs-
gesellschaft vorlegen, dass durch die Gesamtheit
der an die Entschädigungseinrichtung im jeweiligen
Abrechnungsjahr zu leistenden Zahlungen Gefahr für
die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber seinen
Gläubigern bestehen würde und die Voraussetzun-
gen für die Anordnung von Maßnahmen nach § 46
Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gegeben
wären. Die Bestätigung nach Satz 2 kann innerhalb
von zwei Monaten, nachdem der jeweilige Sonder-
beitrags- oder Sonderzahlungsbescheid dem Institut
bekannt gegeben worden ist, nachgereicht werden.“
6. In § 6 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2
und 4“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 2 Satz 5 und
Absatz 4, § 2a Absatz 2 Satz 3, § 2b Satz 2 sowie
§ 2c Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
7. Dem § 7 werden die folgenden Absätze 7 bis 9 an-
gefügt:
„(7) Die §§ 1 bis 2b, 2d sowie 5 bis 6 in der ab
dem 26. August 2009 geltenden Fassung sind erst-
mals auf das am 30. September 2009 endende
Abrechnungsjahr anzuwenden. Soweit in diesen Vor-
schriften der 1. Juli als Stichtag genannt ist, wird
dieser für das am 30. September 2009 endende Ab-
rechnungsjahr durch den Stichtag 16. September er-
setzt. Soweit in der Verordnung der 15. August als
Stichtag genannt ist, wird dieser für das am 30. Sep-
tember 2009 endende Abrechnungsjahr durch den
Stichtag 30. September ersetzt.
(8) Der Kundenstrukturzuschlag nach § 2c in der
ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung ist erst-

mals für das am 30. September 2010 endende Ab-
rechnungsjahr zu erheben.
(9) Bei Instituten, die der Entschädigungseinrich-
tung vor dem 26. August 2009 zugeordnet worden
sind, wird die einmalige Zahlung weiter nach den
§§ 3 und 4 dieser Verordnung in der bis zum 25. Au-
gust 2009 geltenden Fassung erhoben.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Berlin, den 17. August 2009
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2881. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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