Gesetze / Niederspannungsanschlussverordnung
NAV§ 11 Baukostenzuschüsse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- BGH, 12.12.2012 – VIII ZR 341/11Herstellung der Anschlüsse eines Gewerbegrundstücks an das örtliche Strom- und Gasversorgungsnetz: Berechnung der von dem Anschlusskunden zu zahlenden BaukostenzuschüsseZitiert von 7
- OLG Düsseldorf, 20.12.2023 – 3 Kart 183/23Zitiert von 2
- BGH, 15.07.2025 – EnVR 1/24Baukostenzuschuss für netzgekoppelte Batteriespeicher - Batteriespeicher II
- OLG Düsseldorf, 19.03.2014 – VI-3 Kart 64/13 (V)
- OLG Düsseldorf, 25.01.2012 – VI-3 Kart 136/10 (V)
- BGH, 18.11.2014 – EnVZ 23/14Bemessung des Baukostenvorschusses durch den Gasnetzbetreiber: Billigkeitskontrolle der Regulierungsbehörde im Rahmen eines besonderen Missbrauchsverfahrens
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 10.04.2025 – 5 U 2/24
- BGH, 09.10.2012 – EnVR 88/10Festlegung der Erlösobergrenze im Rahmen der Regulierung des Entgelts für den Stromnetzzugang: Einordnung der Netzanschlusskosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile; Vergleichsparameter bei der Ermittlung des Effizienzwerts; Umfang der Darlegungslast des Netzbetreibers bei Geltendmachung von Mehrkosten aufgrund der Erbringung von Leistungen in überdurchschnittlich hohem Maße - SWM Infrastruktur GmbH
8 Entscheidungen zu § 11 NAV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 NAV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/11#abs-1 (1) Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen des Niederspannungsnetzes einschließlich Transformatorenstationen verlangen, soweit sich diese Anlagen ganz oder teilweise dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 50 vom Hundert dieser Kosten abdecken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/11#abs-2 (2) Der von dem Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/11#abs-3 (3) Ein Baukostenzuschuss darf nur für den Teil der Leistungsanforderung erhoben werden, der eine Leistungsanforderung von 30 Kilowatt übersteigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/11#abs-4 (4) Der Netzbetreiber ist berechtigt, von dem Anschlussnehmer einen weiteren Baukostenzuschuss zu verlangen, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Der Baukostenzuschuss ist nach den Absätzen 1 und 2 zu bemessen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/11#abs-5 (5) Der Baukostenzuschuss und die in § 9 geregelten Netzanschlusskosten sind getrennt zu errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert auszuweisen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/11#abs-6 (6) § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.