Gesetze / Kraftwerks-Netzanschlussverordnung
KraftNAV§ 7 Netzzugang bei Engpässen
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KraftNAV/7#abs-1 (1) Anschlussnehmern steht nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ein Anspruch auf bevorzugten Netzzugang im Fall von Engpässen im deutschen Übertragungsnetz zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KraftNAV/7#abs-2 (2) Berechtigt sind Anschlussnehmer,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KraftNAV/7#abs-3 (3) Der Anspruch auf bevorzugten Netzzugang nach Absatz 1 ist auf zehn Jahre ab dem Datum der ersten Netzeinspeisung, spätestens jedoch ab dem 31. Dezember 2012, befristet. Er hat zum Inhalt, dass abweichend von § 15 Abs. 2 der Stromnetzzugangsverordnung von dem Netzbetreiber im Fall eines Engpasses die Bereitstellung von Leitungskapazität ohne die Erhebung von zusätzlichen Entgelten verlangt werden kann. Würde durch die Ausübung von Rechten nach Absatz 1 mehr als die Hälfte der verfügbaren Leitungskapazität in Anspruch genommen, so sind die bevorzugten Netzzugangsrechte anteilig zu kürzen.