Gesetze / Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
KrWaffKontrG§ 27 Zwischenstaatliche Verträge
Stand: 10.06.2019
Verpflichtungen der Bundesrepublik auf Grund zwischenstaatlicher Verträge bleiben unberührt. Insoweit gelten die nach Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes und die nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigungen als erteilt.