Gesetze / Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
KrWaffKontrG§ 21 Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
Stand: 10.06.2019
§ 19 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 und 6, § 20 sowie § 20a gelten unabhängig vom Recht des Tatorts auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Vorschriften begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.
Änderungsverlauf
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06.07.1998 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1998 (BGBl. I 1778)
BGBl. 1998 I S. 1778
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28.10.1994 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I 3186)
BGBl. 1994 I S. 3186
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