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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 1778
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1778 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu B onn am 9. J uli 1998
Ausführungsgesetz
zum Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes,
der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-
personenminen und über deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997
Vom 6. J
Der B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Ausführungsgesetz
zum Verbotsübereinkommen
für Antipersonenminen – AP M AG
§1
Begriffsbestimmungen
Im S inne dieses Gesetzes bedeuten:
1. Übereinkommen: das Übereinkommen über das Ver-
bot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und
der Weitergabe von Antipersonenminen und über
deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997;
2. M ission: die nach Artikel 8 des Übereinkommens mit
der Durchführung einer Tatsachenermittlung beauf-
tragte M ission;
3. Ermittlungsauftrag: der der M ission nach Artikel 8 des
Übereinkommens von der S taatenkonferenz erteilte
Auftrag zur Tatsachenermittlung;
4. Ermittlungsstätte: Grundstücke oder Räume in dem
Gebiet, in dem eine Tatsachenermittlung nach Artikel 8
des Übereinkommens durchgeführt wird;
5. Verpflichteter: jede natürliche oder juristische P erson,
die Adressat von Duldungs- und M itwirkungsverpflich-
tungen nach den § § 3 und 4 dieses Gesetzes ist.
§2
Begleitgruppe
(1) M issionen werden nur in Anwesenheit einer B egleit-
gruppe tätig. B ei Ermittlungen im Geschäftsbereich des
B undesministeriums der Verteidigung wird die B egleit-
gruppe vom Zentrum für Verifikationsaufgaben der B un-
deswehr, im übrigen vom B undesausfuhramt gestellt. Der
B egleitgruppe können Vertreter anderer B undesbehörden
angehören.
(2) Der Leiter der B egleitgruppe hat sich dem Verpflich-
teten gegenüber auszuweisen. Er trifft die zur Durch-
führung der Ermittlungen erforderlichen Anordnungen,
insbesondere solche zur Durchsetzung der in den § § 3
uli 1998
und 4 genannten B efugnisse und M itwirkungsrechte.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen
nach S atz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. Dem
Auswärtigen Amt wird vor der Entscheidung über den
Widerspruch Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
(3) Die B egleitgruppe hat die schutzwürdigen Interessen
des Verpflichteten sowie der sonst betroffenen P ersonen
zu berücksichtigen, soweit dies nach den Umständen
möglich ist. Dies gilt insbesondere in bezug auf M aßnah-
men zum S chutz sicherheitsempfindlicher Einrichtungen
und Orte oder vertraulicher Informationen gemäß Artikel 8
Abs. 16 des Übereinkommens.
§3
Befugnisse der Mission
(1) Zur Durchführung von Ermittlungsaufträgen ist die
M ission zu den erforderlichen M aßnahmen berechtigt. S ie
ist insbesondere befugt,
1. Grundstücke und Räume während der üblichen
B etriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu
besichtigen, sofern die betroffenen Räume nicht dem
Wohnen dienen,
2. Grundstücke und Räume, sofern die betroffenen
Räume nicht dem Wohnen dienen, auch außerhalb der
üblichen B etriebs- und Geschäftszeiten zur Verhütung
dringender Gefahren für die öffentliche S icherheit und
Ordnung nach Anordnung des Leiters der B egleitgrup-
pe zu betreten und zu besichtigen,
3. Grundstücke, Räume oder Wohnungen nach richter-
licher Anordnung zu durchsuchen, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, daß die Durchsuchung zur
Auffindung von B eweismitteln für einen Verstoß gegen
Artikel 1 des Übereinkommens führen wird, bei Gefahr
im Verzuge auch auf Anordnung des Leiters der
B egleitgruppe, wenn zu befürchten ist, daß ohne sofor-
tiges Handeln eine Feststellung der notwendigen
B eweismittel nicht mehr möglich ist,
4. die nach dem Übereinkommen zugelassene Ausrü-
stung zu benutzen,
5. mit Einwilligung des Leiters der B egleitgruppe P erso-
nen zu befragen, die Informationen über die behaupte-
te Verletzung des Übereinkommens liefern können,

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu B onn am 9. J uli 1998 1779
6. S tandortbestimmungen, M essungen, K artierungen,
Aufnahmen oder B eobachtungen unter Nutzung der
zugelassenen Ausrüstung vorzunehmen,
7. P roben zu entnehmen und zu analysieren.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-
kel 13 des Grundgesetzes) wird in den Fällen des S atzes 1
Nr. 2 und 3 eingeschränkt. Die richterliche Anordnung
nach S atz 1 Nr. 3 ergeht durch das Landgericht, in dessen
B ezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Für das Verfahren
gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegen-
heit der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(2) Eine P erson, die nach Absatz 1 S atz 1 Nr. 5 Fragen zu
beantworten hat, kann die Auskunft auf solche Fragen ver-
weigern, deren B eantwortung sie selbst oder einen der in
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichne-
ten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungs-
widrigkeiten aussetzen würde. S ie ist über das Recht zur
Verweigerung der Aussage zu belehren.
(3) Der Verpflichtete trägt die ihm aus der Ermitt-
lungstätigkeit der M ission entstehenden K osten selbst,
wenn sie nicht nach den B estimmungen des Übereinkom-
mens erstattet werden.
§4
Mitwirkungspflichten
(1) Der Verpflichtete hat die M ission und die B egleit-
gruppe bei der Durchführung der Ermittlungen zu unter-
stützen, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen
nach Artikel 8 des Übereinkommens erforderlich ist.
Er hat
1. auf Verlangen des Leiters der B egleitgruppe einen
Ermittlungsbeauftragten zu benennen, der befugt ist,
alle zur Durchführung der Ermittlungen erforderlichen
betriebsinternen Anweisungen zu geben und Entschei-
dungen im Namen des Verpflichteten gegenüber dem
Leiter der B egleitgruppe und der M ission zu treffen,
und der für die Erfüllung der Duldungs- und M itwir-
kungspflichten nach diesem Gesetz S orge zu tragen
hat,
2. auf Verlangen des Leiters der B egleitgruppe die M is-
sion in die Ermittlungsstätte einzuweisen,
3. der M ission durch Vorlage geeigneter Unterlagen oder
auf sonstige Weise darzulegen, daß Teile und Gegen-
stände der Ermittlungsstätte, zu denen während der
Ermittlungen kein Zugang gewährt wurde, nicht für
nach dem Übereinkommen verbotene Zwecke ver-
wendet wurden oder werden,
4. zur K lärung von Zweifelsfragen beizutragen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 S atz 2 Nr. 3 und 4 kann
der Verpflichtete die M itwirkung verweigern, wenn er sich
hierdurch selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde. Er ist über sein Recht zur Verweigerung der M itwir-
kung zu belehren.
(3) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
§5
Durchführung von Ermittlungen
Die B undesregierung kann durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des B undesrates Einzelheiten der B efug-
nisse und M itwirkungspflichten nach den § § 3 und 4 sowie
des Verwaltungsverfahrens zur Durchführung der in § 3
genannten Ermittlungen regeln.
§6
Haftung
(1) Wird jemand durch ein M itglied der M ission geschä-
digt, haftet für diesen S chaden die B undesrepublik
Deutschland nach den Vorschriften und Grundsätzen des
deutschen Rechts, die anwendbar wären, wenn der S cha-
den durch einen eigenen B ediensteten oder durch eine
Handlung oder Unterlassung, für die die B undesrepublik
Deutschland verantwortlich ist, verursacht worden wäre.
S atz 1 ist auf S chäden, die von einem M itglied der M ission
außerhalb der Ermittlungstätigkeit verursacht werden,
sinngemäß anzuwenden.
(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind in den Fällen des § 2
Abs. 1 S atz 2 erste Alternative bei den regional zustän-
digen Wehrbereichsverwaltungen, im übrigen beim B un-
desausfuhramt geltend zu machen. Zur Durchsetzung der
Ansprüche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
§7
Meldepflichten
Die B undesregierung regelt durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des B undesrates M eldepflichten, soweit
dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 7 des
Übereinkommens erforderlich ist.
§8
Übermittlung und Geheimhaltung von Daten
(1) Das B undesausfuhramt darf die ihm bei der Erfüllung
seiner Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes und der zu
ihm erlassenen Rechtsverordnungen bekanntgewor-
denen Daten, einschließlich personenbezogener Daten,
mit anderen, bei ihm gespeicherten Daten abgleichen,
soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem
Übereinkommen erforderlich ist.
(2) Das B undesausfuhramt übermittelt dem Auswär-
tigen Amt über das B undesministerium für Wirtschaft
die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7 gemel-
deten oder erhobenen Daten, soweit dies zur Erfüllung
der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erforder-
lich ist.
(3) Der Leiter der B egleitgruppe übermittelt dem Aus-
wärtigen Amt im Falle des § 2 Abs. 1 S atz 2 erste Alter-
native über das B undesministerium der Verteidigung, im
Falle des § 2 Abs. 1 S atz 2 zweite Alternative über das
B undesministerium für Wirtschaft alle der B egleitgruppe
im Verlauf der Ermittlungen bekanntgewordenen Daten,
soweit dies zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflich-
tungen aus dem Übereinkommen erforderlich ist.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten B ehörden
dürfen die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf
Grund dieses Gesetzes und der zu diesem erlassenen
Rechtsverordnungen bekanntgewordenen Daten, ein-
schließlich personenbezogener Daten, an andere B ehör-

1780 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu B onn am 9. J uli 1998
den übermitteln, soweit dies zur Überprüfung der Einhal-
tung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen oder
zur Verfolgung von S traftaten von erheblicher B edeutung
erforderlich ist.
(5) Das Auswärtige Amt darf
1. die ihm nach Absatz 1 übermittelten Daten an den
Generalsekretär der Vereinten Nationen übermitteln,
soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem
Übereinkommen erforderlich ist,
2. die ihm vom Generalsekretär der Vereinten Nationen
mitgeteilten Daten, einschließlich personenbezogener
Daten, an andere B ehörden übermitteln, soweit dies
erforderlich ist,
a) um diesen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die
Überprüfung der Einhaltung des Übereinkommens
durch die Vertragsstaaten zu ermöglichen oder
b) zur Verfolgung von S traftaten von erheblicher B e-
deutung.
(6) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten B ehörden dür-
fen die übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden,
zu dem sie übermittelt worden sind. S ie haben die im Über-
einkommen enthaltenen Bestimmungen zum S chutz ver-
traulicher Daten einzuhalten. Eine Verwendung für andere
Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten
übermittelt werden dürfen.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes
über die K ontrolle von K riegswaffen
Das Gesetz über die K ontrolle von K riegswaffen in der
Fassung der B ekanntmachung vom 22. November 1990
(B GB l. I S . 2506), zuletzt geändert durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 28. S eptember 1994 (B GB l. I S . 3186), wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Vierte Abschnitt wird wie folgt gefaßt:
„Vierter Abschnitt
B esondere Vorschriften
für biologische und chemische
Waffen sowie für Antipersonenminen
Verbot von biologischen und chemischen
Waffen 18
Verbot von Antipersonenminen 18a“.
b) Im Fünften Abschnitt werden nach den Worten
„S trafvorschriften gegen biologische und
chemische Waffen ... 20“
die Worte
„S trafvorschriften gegen Antipersonen-
minen … 20a“
eingefügt.
2. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe „§ 17 Abs. 2“ wird das Wort „sowie“
durch ein K omma ersetzt und nach dem Wort „K riegs-
waffenliste“ die Worte „sowie für Antipersonenminen
im S inne von § 18a Abs. 2“ eingefügt.
3. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt
gefaßt:
„B esondere Vorschriften
für biologische und chemische
Waffen sowie für Antipersonenminen“.
4. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
„§ 18a
Verbot von Antipersonenminen
(1) Es ist verboten,
1. Antipersonenminen einzusetzen, zu entwickeln,
herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, von
einem anderen zu erwerben oder einem anderen zu
überlassen, einzuführen, auszuführen, durch das
B undesgebiet durchzuführen oder sonst in das
B undesgebiet oder aus dem B undesgebiet zu ver-
bringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie
auszuüben, insbesondere sie zu transportieren, zu
lagern oder zurückzubehalten,
2. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten
Handlung zu verleiten oder
3. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung zu fördern.
(2) Für Antipersonenminen gilt die B egriffsbestim-
mung des Artikels 2 des Übereinkommens über das
Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung
und der Weitergabe von Antipersonenminen und über
deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die nach den
B estimmungen des in Absatz 2 genannten Überein-
kommens zulässig sind.“
5. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
„§ 20a
S trafvorschriften gegen Antipersonenminen
(1) M it Freiheitsstrafe von einem J ahr bis zu fünf
J ahren wird bestraft, wer
1. entgegen § 18a Antipersonenminen einsetzt, ent-
wickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem
anderen erwirbt oder einem anderen überläßt, ein-
führt, ausführt, durch das B undesgebiet durchführt
oder sonst in das B undesgebiet oder aus dem B un-
desgebiet verbringt oder sonst die tatsächliche
Gewalt über sie ausübt, insbesondere sie transpor-
tiert, lagert oder zurückbehält,
2. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten
Handlung verleitet oder
3. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert.
(2) In besonders schweren Fällen ist die S trafe Frei-
heitsstrafe nicht unter einem J ahr. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbs-
mäßig handelt oder
2. sich die Handlung nach Absatz 1 auf eine große
Zahl von Antipersonenminen bezieht.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die
S trafe Freiheitsstrafe von drei M onaten bis zu drei
J ahren.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 1 fahrlässig oder in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.
oder 3 leichtfertig, so ist die S trafe Freiheitsstrafe bis
zu drei J ahren oder Geldstrafe.
6. § 21 wird wie folgt gefaßt:
„§ 21
Taten außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes
§ 19 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 und 6, § 20
sowie § 20a gelten unabhängig vom Recht des Tatorts
auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs
dieser Vorschriften begangen werden, wenn der Täter
Deutscher ist.“
Das vorstehende Gesetz wird
43, ausgegeben zu B onn am 9. J uli 1998 1781
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 2 dieses Gesetzes tritt am Tage nach der
Verkündung in K raft. Im übrigen tritt dieses Gesetz an
dem Tage in K raft, an dem das Ü bereinkommen vom
3. Dezember 1997 über das Verbot des Einsatzes, der
L agerung, der H erstellung und der W eitergabe von
Antipersonenminen und über deren Vernichtung für die
B undesrepublik Deutschland in K raft tritt.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem
Artikel 17 für die B undesrepublik Deutschland in K raft tritt,
ist im B undesgesetzblatt bekanntzugeben.
hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 6. J uli 1998
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Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 1778. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes c1bf983c6c8fce40….