Gesetze / Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
KrWaffKontrG§ 20a Strafvorschriften gegen Antipersonenminen und Streumunition
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/20a#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/20a#abs-2 (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/20a#abs-3 (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/20a#abs-4 (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 fahrlässig oder in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 oder 3 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 20a KrWaffKontrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 28.09.2022 – 1 BvR 2354/13Bundesverfassungsschutzgesetz – ÜbermittlungsbefugnisseZitiert von 27
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.06.2009 Ausfertigung
§ 20a neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. II 502)
BGBl. 2009 II S. 502
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06.07.1998 Ausfertigung
§ 20a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1998 (BGBl. I 1778)
BGBl. 1998 I S. 1778
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