Gesetze / Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
KrWaffKontrG§ 19 Strafvorschriften gegen Atomwaffen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/19#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/19#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/19#abs-3 (3) In minder schweren Fällen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/19#abs-4 (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 fahrlässig oder in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1a oder 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/19#abs-5 (5) Wer in den Fällen
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/19#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für eine Handlung, die
geeignet und bestimmt ist.
Änderungsverlauf
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28.10.1994 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I 3186)
BGBl. 1994 I S. 3186
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.