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Artikel 2 · BT-Drs. 13/10116 · S. 10

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2
1. Zu den Nummern 1 bis 3
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen,
die durch die Einfügung der neuen §§ 18a und
20a veranlaßt sind.
2. Zu Nummer 4
Die Vorschrift des § 18a normiert in Absatz 1 ein
Verbot jeglichen Umgangs mit Antipersonenmi
-
nen, soweit er nicht nach Absatz 3 gemäß den Be-
stimmungen des Übereinkommens zulässig ist. Sie
ist im wesentlichen dem Wortlaut des § 18 KWKG,
also der Verbotsnorm für biologische und chemi-
sche Waffen, nachgebildet. Den Besonderheiten
des Verbotsübereinkommens für Antipersonenmi-
nen wird insofern Rechnung ge tragen, als die Be-
griffe des Einsetzens, Lageras und Zurückbehal-
tens von Antipersonenminen im Text ausdrücklich
genannt sind.
In Absatz 2 wird auf die Legaldefinition der Anti
-personenminedurchdasÜbereinkommenverwie-
sen.
Zu Nummer 5
Unter Beibehaltung der Systematik des KWKG
wird zur Ahndung von Verstößen gegen die Ver-
botsnorm für Antipersonenminen eine neue Straf-
vorschrift als § 20a eingefügt. Die Vorschrift ist im
wesentlichen § 20 KWKG nachgebildet und unter-
scheidet zwischen Haupttat, Teilnahmehandlun-
gen, Verbotsverletzungen in besonders schweren
und minder schweren Fällen sowie in der Form
der Fahrlässigkeit.
Zu Nummer 6
Durch das Einfügen des § 20a in den § 21 wird die
Strafbarkeit für Verstöße gegen die Verbotsnorm
auf Taten deutscher Staatsangehöriger im Ausland
erweitert. Zugleich wird die Vorschrift der Rechts-
lage nach der Vereinigung angepaßt.

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Herkunft

BT-Drs. 13/10116, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 34.181–35.639 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.25) +D1D2D3 · Prüfwert e9666944328a891b….

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