Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 13/10116 · S. 10
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2 1. Zu den Nummern 1 bis 3 Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen, die durch die Einfügung der neuen §§ 18a und 20a veranlaßt sind. 2. Zu Nummer 4 Die Vorschrift des § 18a normiert in Absatz 1 ein Verbot jeglichen Umgangs mit Antipersonenmi - nen, soweit er nicht nach Absatz 3 gemäß den Be- stimmungen des Übereinkommens zulässig ist. Sie ist im wesentlichen dem Wortlaut des § 18 KWKG, also der Verbotsnorm für biologische und chemi- sche Waffen, nachgebildet. Den Besonderheiten des Verbotsübereinkommens für Antipersonenmi- nen wird insofern Rechnung ge tragen, als die Be- griffe des Einsetzens, Lageras und Zurückbehal- tens von Antipersonenminen im Text ausdrücklich genannt sind. In Absatz 2 wird auf die Legaldefinition der Anti -personenminedurchdasÜbereinkommenverwie- sen. Zu Nummer 5 Unter Beibehaltung der Systematik des KWKG wird zur Ahndung von Verstößen gegen die Ver- botsnorm für Antipersonenminen eine neue Straf- vorschrift als § 20a eingefügt. Die Vorschrift ist im wesentlichen § 20 KWKG nachgebildet und unter- scheidet zwischen Haupttat, Teilnahmehandlun- gen, Verbotsverletzungen in besonders schweren und minder schweren Fällen sowie in der Form der Fahrlässigkeit. Zu Nummer 6 Durch das Einfügen des § 20a in den § 21 wird die Strafbarkeit für Verstöße gegen die Verbotsnorm auf Taten deutscher Staatsangehöriger im Ausland erweitert. Zugleich wird die Vorschrift der Rechts- lage nach der Vereinigung angepaßt.
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Herkunft
BT-Drs. 13/10116, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 34.181–35.639 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.25) +D1D2D3 · Prüfwert e9666944328a891b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP