Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 6 Abfallhierarchie
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ausgehend von der Rangfolge nach Absatz 1 soll nach Maßgabe der §§ 7 und 8 diejenige Maßnahme Vorrang haben, die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet. Für die Betrachtung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt nach Satz 1 ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls zugrunde zu legen. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen
Die technische Möglichkeit, die wirtschaftliche Zumutbarkeit und die sozialen Folgen der Maßnahme sind zu beachten.
Änderungsverlauf
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2020 I S. 2232
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