Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 45 Pflichten der öffentlichen Hand
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/45?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Behörden des Bundes sowie die der Aufsicht des Bundes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Sondervermögen und sonstigen Stellen sind verpflichtet, durch ihr Verhalten zur Erfüllung des Zweckes des § 1 beizutragen. Insbesondere haben sie unter Berücksichtigung der §§ 6 bis 8 bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, der Beschaffung oder Verwendung von Material und Gebrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen zu prüfen, ob und in welchem Umfang
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/45?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, dass die Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, die Verpflichtungen nach Absatz 1 beachten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/45?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die öffentliche Hand hat im Rahmen ihrer Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 Regelungen für die Verwendung von Erzeugnissen oder Materialien sowie zum Schutz von Mensch und Umwelt nach anderen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 45 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2020 I S. 2232
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