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Artikel 20 · BT-Drs. 19/27635 · S. 197

Zu Artikel 20 (Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)

Zu Artikel 20 (Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 45 Absatz 3)
Bei der Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung, die mit der gesetzlichen Anerkennung der Rechtsfä-
higkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 Absatz 2 BGB-E einhergeht. Es wird klargestellt, dass
sich die in § 45 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) geregelte Hinwirkungsobliegenheit aus-
schließlich auf rechtsfähige Gesellschaften des privaten Rechts bezieht, an denen die in § 45 Absatz 1 KrWG
genannten Stellen beteiligt sind.

Zu Nummer 2 (§ 58 Absatz 1 Satz 1)
Bei der Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung, die mit der gesetzlichen Anerkennung der Rechtsfä-
higkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 Absatz 2 BGB-E einhergeht. Es wird klargestellt, dass
der Anzeigepflicht nach § 58 Absatz 1 Satz 1 KrWG neben Kapitalgesellschaften ausschließlich rechtsfähige Per-
sonengesellschaften unterfallen.

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Herkunft

BT-Drs. 19/27635, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 744.932–745.880 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1d3a1d9dba986442….

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