Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 20 · BT-Drs. 19/27635 · S. 197
Zu Artikel 20 (Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)
Zu Artikel 20 (Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 45 Absatz 3) Bei der Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung, die mit der gesetzlichen Anerkennung der Rechtsfä- higkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 Absatz 2 BGB-E einhergeht. Es wird klargestellt, dass sich die in § 45 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) geregelte Hinwirkungsobliegenheit aus- schließlich auf rechtsfähige Gesellschaften des privaten Rechts bezieht, an denen die in § 45 Absatz 1 KrWG genannten Stellen beteiligt sind. Zu Nummer 2 (§ 58 Absatz 1 Satz 1) Bei der Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung, die mit der gesetzlichen Anerkennung der Rechtsfä- higkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 Absatz 2 BGB-E einhergeht. Es wird klargestellt, dass der Anzeigepflicht nach § 58 Absatz 1 Satz 1 KrWG neben Kapitalgesellschaften ausschließlich rechtsfähige Per- sonengesellschaften unterfallen.
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Herkunft
BT-Drs. 19/27635, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 744.932–745.880 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1d3a1d9dba986442….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP