Gesetze / Kostenbeitragsverordnung
KostenbeitragsV§ 4 Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KostenbeitragsV/4#abs-1 (1) Ist die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber anderen Personen nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum Unterhalt verpflichtet und lebt sie mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt oder weist sie nach, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt, so ist sie
und zu einem entsprechend niedrigeren Kostenbeitrag heranzuziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KostenbeitragsV/4#abs-2 (2) Würden die Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter trotz einer niedrigeren Einstufung nach Absatz 1 auf Grund der Höhe des Kostenbeitrags geschmälert, so ist der Kostenbeitrag entsprechend zu reduzieren. Lebt die kostenbeitragspflichtige Person nicht in einem Haushalt mit der Person, gegenüber der sie mindestens im gleichen Rang zum Unterhalt verpflichtet ist, findet eine Reduzierung nur statt, wenn die kostenbeitragspflichtige Person nachweist, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt.
Wird zitiert von 40 Entscheidungen zu § 4 KostenbeitragsV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 05.06.2007 – 9 K 2738/06Zitiert von 8
- BVerwG, 12.05.2011 – 5 C 10.10Zitiert von 25
- BVerwG, 12.05.2011 – 5 C 10/10Kosten für Unterbringung in einer Pflegefamilie; Kostenbeitrag; Geschwisterkindergeld ist nicht als Einkommen anrechenbar
- VG Gera, 30.09.2025 – 6 K 1005/24 Ge
- VG Köln, 20.09.2012 – 26 K 1803/12Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 21.02.2017 – 12 S 594/16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 10.02.2025 – 12 A 1023/23Zitiert von 1
- VG Bremen, 24.05.2024 – 3 K 2120/21Zitiert von 4
- VG Bremen, 14.03.2024 – 3 K 2377/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 KostenbeitragsV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.12.2013 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I 4040)
BGBl. 2013 I S. 4040
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.