Gesetze / Kostenbeitragsverordnung
KostenbeitragsV§ 4 Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KostenbeitragsV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber anderen Personen nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum Unterhalt verpflichtet und lebt sie mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt oder weist sie nach, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt, so ist sie
und zu einem entsprechend niedrigeren Kostenbeitrag heranzuziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KostenbeitragsV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Würden die Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter trotz einer niedrigeren Einstufung nach Absatz 1 auf Grund der Höhe des Kostenbeitrags geschmälert, so ist der Kostenbeitrag entsprechend zu reduzieren. Lebt die kostenbeitragspflichtige Person nicht in einem Haushalt mit der Person, gegenüber der sie mindestens im gleichen Rang zum Unterhalt verpflichtet ist, findet eine Reduzierung nur statt, wenn die kostenbeitragspflichtige Person nachweist, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt.
Änderungsverlauf
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05.12.2013 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I 4040)
BGBl. 2013 I S. 4040
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