Gesetze / Kostenbeitragsverordnung
KostenbeitragsV§ 3 Wahl der Beitragsstufe bei teilstationären Leistungen
Stand: 10.06.2019
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- VG Freiburg, 26.01.2012 – 4 K 949/11Zitiert von 4
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Die Höhe des Kostenbeitrags für teilstationäre Leistungen nach § 91 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ergibt sich aus der Beitragsstufe zur jeweiligen Einkommensgruppe in der Spalte fünf der Anlage.