Gesetze / Kostenbeitragsverordnung

KostenbeitragsV

§ 3 Wahl der Beitragsstufe bei teilstationären Leistungen

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Die Höhe des Kostenbeitrags für teilstationäre Leistungen nach § 91 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ergibt sich aus der Beitragsstufe zur jeweiligen Einkommensgruppe in der Spalte fünf der Anlage.

§ 2 § 4