Gesetze / Kostenbeitragsverordnung
KostenbeitragsV§ 3 Wahl der Beitragsstufe bei teilstationären Leistungen
Stand: 10.06.2019
Die Höhe des Kostenbeitrags für teilstationäre Leistungen nach § 91 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ergibt sich aus der Beitragsstufe zur jeweiligen Einkommensgruppe in der Spalte fünf der Anlage.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 KostenbeitragsV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Freiburg, 26.01.2012 – 4 K 949/11Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.12.2013 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I 4040)
BGBl. 2013 I S. 4040
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.