Gesetze / Kostenbeitragsverordnung
KostenbeitragsV§ 1 Festsetzung des Kostenbeitrags
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KostenbeitragsV/1#abs-1 (1) Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile zu entrichten haben, richtet sich nach
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KostenbeitragsV/1#abs-2 (2) Für jede kostenbeitragspflichtige Person wird der jeweilige Kostenbeitrag getrennt ermittelt und erhoben.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 1 KostenbeitragsV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 11.10.2017 – 4 K 4413/16Zitiert von 2
- VG Freiburg, 26.01.2012 – 4 K 949/11Zitiert von 4
- VG Aachen, 12.10.2010 – 2 K 2335/08Zitiert von 1
- VG Aachen, 23.06.2009 – 2 K 1817/08Zitiert von 6
- VG Stuttgart, 05.06.2007 – 9 K 2738/06Zitiert von 8
- VG Frankfurt (Oder), 18.11.2013 – VG 6 K 332/11
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 16.05.2013 – 1 K 31/12Zitiert von 1
- VG Köln, 20.09.2012 – 26 K 1803/12Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2012 – OVG 6 M 102.11Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 KostenbeitragsV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.12.2013 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I 4040)
BGBl. 2013 I S. 4040
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.