Gesetze / Kostenbeitragsverordnung

KostenbeitragsV

§ 1 Festsetzung des Kostenbeitrags

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen18 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KostenbeitragsV/1#abs-1 (1) Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile zu entrichten haben, richtet sich nach

a)
der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde Einkommen zuzuordnen ist, und
b)
der Beitragsstufe in den Spalten 2 bis 5 der Anlage, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermitteln ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KostenbeitragsV/1#abs-2 (2) Für jede kostenbeitragspflichtige Person wird der jeweilige Kostenbeitrag getrennt ermittelt und erhoben.

§ 2