Gesetze / Kostenbeitragsverordnung
KostenbeitragsV§ 5 Behandlung hoher Einkommen
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KostenbeitragsV/5#abs-1 (1) Liegt das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch maßgebliche Einkommen eines Elternteils oberhalb der Einkommensgruppe 14 der Anlage, so ist der Kostenbeitrag nach den folgenden Grundsätzen zu errechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KostenbeitragsV/5#abs-2 (2) Die Höhe des Kostenbeitrags für vollstationäre Leistungen beträgt
Ab der vierten vollstationär untergebrachten Person wird nur noch ein Kostenbeitrag nach Maßgabe des § 94 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhoben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KostenbeitragsV/5#abs-3 (3) Die Höhe des Kostenbeitrags für teilstationäre Leistungen beträgt 5 Prozent des maßgeblichen Einkommens.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KostenbeitragsV/5#abs-4 (4) Die Kostenbeiträge dürfen die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 5 KostenbeitragsV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Düsseldorf, 14.02.2012 – 19 K 3225/09Zitiert von 1
- VG Bremen, 08.08.2025 – 3 K 2052/24
- VG Aachen, 14.04.2010 – 2 K 2177/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.12.2013 Ausfertigung
§ 5 aufgehoben und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I 4040)
BGBl. 2013 I S. 4040
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.