Gesetze / Kostenbeitragsverordnung
KostenbeitragsV§ 1 Festsetzung des Kostenbeitrags
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KostenbeitragsV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile, Ehegatten oder Lebenspartner junger Menschen zu entrichten haben, richtet sich nach
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KostenbeitragsV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für jede kostenbeitragspflichtige Person wird der jeweilige Kostenbeitrag getrennt ermittelt und erhoben.
Änderungsverlauf
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05.12.2013 Ausfertigung
§ 1 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I 4040)
BGBl. 2013 I S. 4040
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.