§ 8 Antrag auf Beurkundung der Geburt oder des Todes eines Deutschen
Stand: 10.06.2019
Die Konsularbeamten sind befugt, Anträge auf Beurkundung der Geburt oder des Todes eines Deutschen entgegenzunehmen, wenn sich der Personenstandsfall im Ausland ereignet hat. Der Antrag ist mit den vorgelegten Unterlagen dem nach § 36 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes zuständigen Standesamt zu übersenden.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
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Änderungsverlauf
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19.02.2007 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I 122)
BGBl. 2007 I S. 122
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04.05.1998 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I 833)
BGBl. 1998 I S. 833
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