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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 833
BGBl. 1998 I S. 833 · 48.461 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Neuordnung des Eheschließungsrechts
(Eheschließungsrechtsgesetz – EheschlRG)
Vom 4.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666), wird wie folgt
geändert:
1. § 1300 wird aufgehoben.
2. Im Ersten Abschnitt des Vierten Buches werden der
Zweite, Dritte und Vierte Titel wie folgt gefaßt:
„Zweiter Titel
Eingehung der Ehe
I. Ehefähigkeit
§ 1303
Mai 1998
§ 1307
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen
Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbür-
tigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch,
wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme
als Kind erloschen ist.
§ 1308
(1) Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwi-
schen Personen, deren Verwandtschaft im Sinne des
§ 1307 durch Annahme als Kind begründet worden
ist. Dies gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis auf-
gelöst worden ist.
(2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser
Vorschrift Befreiung erteilen, wenn zwischen dem
Antragsteller und seinem künftigen Ehegatten durch
die Annahme als Kind eine Verwandtschaft in der
Seitenlinie begründet worden ist. Die Befreiung soll
versagt werden, wenn wichtige Gründe der Ein-
gehung der Ehe entgegenstehen.
(1) Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit III. Ehefähigkeitszeugnis
eingegangen werden.
(2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser
Vorschrift Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller
das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger
Ehegatte volljährig ist.
(3) Widerspricht der gesetzliche Vertreter des
Antragstellers oder ein sonstiger Inhaber der Perso-
nensorge dem Antrag, so darf das Familiengericht die
Befreiung nur erteilen, wenn der Widerspruch nicht
auf triftigen Gründen beruht.
(4) Erteilt das Familiengericht die Befreiung nach
Absatz 2, so bedarf der Antragsteller zur Eingehung
der Ehe nicht mehr der Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters oder eines sonstigen Inhabers der Perso-
nensorge.
§ 1304
Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht ein-
gehen.
§ 1305
(weggefallen)
II. Eheverbote
§ 1306
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwi-
schen einer der Personen, die die Ehe miteinander
eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe
besteht.
§ 1309
(1) Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Ehe-
schließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs. 2 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
ausländischem Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht
eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde
seines Heimatstaates darüber beigebracht hat, daß
der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates
kein Ehehindernis entgegensteht. Als Zeugnis der
inneren Behörde gilt auch eine Bescheinigung, die
von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit
dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen
Vertrages erteilt ist. Das Zeugnis verliert seine Kraft,
wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der
Ausstellung geschlossen wird; ist in dem Zeugnis eine
kürzere Geltungsdauer angegeben, ist diese maß-
gebend.
(2) Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 kann
der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen
Bezirk der Standesbeamte, bei dem die Eheschlie-
ßung angemeldet worden ist, seinen Sitz hat, Be-
freiung erteilen. Die Befreiung soll nur Staatenlosen
mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Ange-
hörigen solcher Staaten erteilt werden, deren Be-
hörden keine Ehefähigkeitszeugnisse im Sinne des
Absatzes 1 ausstellen. In besonderen Fällen darf
sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt wer-
den. Die Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs
Monaten.

IV. Eheschließung
§ 1310
(1) Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, daß die
Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären,
die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Der Standes-
beamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung
nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der Ehe-
schließung vorliegen; er muß seine Mitwirkung ver-
weigern, wenn offenkundig ist, daß die Ehe nach
§ 1314 Abs. 2 aufhebbar wäre.
(2) Als Standesbeamter gilt auch, wer, ohne Stan-
desbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten
öffentlich ausgeübt und die Ehe in das Heiratsbuch
eingetragen hat.
(3) Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn
die Ehegatten erklärt haben, die Ehe miteinander ein-
gehen zu wollen, und
1. der Standesbeamte die Ehe in das Heiratsbuch
oder in das Familienbuch eingetragen hat,
2. der Standesbeamte im Zusammenhang mit der
Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen Kin-
des der Ehegatten einen Hinweis auf die Ehe-
schließung in das Geburtenbuch eingetragen hat
oder
3. der Standesbeamte von den Ehegatten eine fami-
lienrechtliche Erklärung, die zu ihrer Wirksamkeit
eine bestehende Ehe voraussetzt, entgegenge-
nommen hat und den Ehegatten hierüber eine in
Rechtsvorschriften vorgesehene Bescheinigung
erteilt worden ist
und die Ehegatten seitdem zehn Jahre oder bis zum
Tode eines der Ehegatten, mindestens jedoch fünf
Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben.
§ 1311
Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach
§ 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwe-
senheit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter
einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben
werden.
§ 1312
(1) Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung
die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe
miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Ehe-
schließenden diese Frage bejaht haben, ausspre-
chen, daß sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig
verbundene Eheleute sind. Die Eheschließung kann in
Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen,
sofern die Eheschließenden dies wünschen.
(2) Der Standesbeamte soll die Eheschließung in
das Heiratsbuch eintragen.
Dritter Titel
Aufhebung der Ehe
§ 1313
Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf
Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist mit der
Rechtskraft des Urteils aufgelöst. Die Voraussetzun-
gen, unter denen die Aufhebung begehrt werden
kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.
§ 1314
(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie
entgegen den Vorschriften der §§ 1303, 1304, 1306,
1307, 1311 geschlossen worden ist.
(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn
1. ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im
Zustande der Bewußtlosigkeit oder vorübergehen-
der Störung der Geistestätigkeit befand;
2. ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewußt
hat, daß es sich um eine Eheschließung handelt;
3. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arg-
listige Täuschung über solche Umstände be-
stimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sach-
lage und bei richtiger Würdigung des Wesens der
Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten;
dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögens-
verhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne
Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist;
4. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich
durch Drohung bestimmt worden ist;
5. beide Ehegatten sich bei der Eheschließung dar-
über einig waren, daß sie keine Verpflichtung
gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen.
§ 1315
(1) Eine Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen
1. bei Verstoß gegen § 1303, wenn die Voraussetzun-
gen des § 1303 Abs. 2 bei der Eheschließung vor-
lagen und das Familiengericht, solange der Ehe-
gatte nicht volljährig ist, die Eheschließung geneh-
migt oder wenn der Ehegatte, nachdem er voll-
jährig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, daß
er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung);
2. bei Verstoß gegen § 1304, wenn der Ehegatte nach
Wegfall der Geschäftsunfähigkeit zu erkennen
gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will
(Bestätigung);
3. im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1, wenn der Ehegat-
te nach Wegfall der Bewußtlosigkeit oder der
Störung der Geistestätigkeit zu erkennen gegeben
hat, daß er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung);
4. in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, wenn
der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums oder
der Täuschung oder nach Aufhören der Zwangs-
lage zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fort-
setzen will (Bestätigung);
5. in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 5, wenn die
Ehegatten nach der Eheschließung als Ehegatten
miteinander gelebt haben.
Die Bestätigung eines Geschäftsunfähigen ist unwirk-
sam. Die Bestätigung eines Minderjährigen bedarf bei
Verstoß gegen § 1304 und im Falle des § 1314 Abs. 2
Nr. 1 der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters;
verweigert der gesetzliche Vertreter die Zustimmung
ohne triftige Gründe, so kann das Familiengericht die
Zustimmung auf Antrag des Minderjährigen ersetzen.
(2) Eine Aufhebung der Ehe ist ferner ausgeschlos-
sen
1. bei Verstoß gegen § 1306, wenn vor der
Schließung der neuen Ehe die Scheidung oder
Aufhebung der früheren Ehe ausgesprochen ist

und dieser Ausspruch nach der Schließung der
neuen Ehe rechtskräftig wird;
2. bei Verstoß gegen § 1311, wenn die Ehegatten
nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer
von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen
Tode, jedoch mindestens drei Jahre als Ehegatten
miteinander gelebt haben, es sei denn, daß bei
Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes die
Aufhebung beantragt ist.
§ 1316
(1) Antragsberechtigt
1. sind bei Verstoß gegen die §§ 1303, 1304, 1306,
1307, 1311 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2
Nr. 1 und 5 jeder Ehegatte, die zuständige Verwal-
tungsbehörde und in den Fällen des § 1306 auch
die dritte Person. Die zuständige Verwaltungs-
behörde wird durch Rechtsverordnung der Lan-
desregierungen bestimmt. Die Landesregierungen
können die Ermächtigung nach Satz 2 durch
Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten
Landesbehörden übertragen;
2. ist in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der
dort genannte Ehegatte.
(2) Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen
Ehegatten nur von seinem gesetzlichen Vertreter
gestellt werden. In den übrigen Fällen kann ein min-
derjähriger Ehegatte den Antrag nur selbst stellen; er
bedarf dazu nicht der Zustimmung seines gesetz-
lichen Vertreters.
(3) Bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307
sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 soll
die zuständige Verwaltungsbehörde den Antrag stel-
len, wenn nicht die Aufhebung der Ehe für einen Ehe-
gatten oder für die aus der Ehe hervorgegangenen
Kinder eine so schwere Härte darstellen würde, daß
die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise gebo-
ten erscheint.
§ 1317
(1) Der Antrag kann in den Fällen des § 1314 Abs. 2
Nr. 2 bis 4 nur binnen eines Jahres gestellt werden.
Die Frist beginnt mit der Entdeckung des Irrtums oder
der Täuschung oder mit dem Aufhören der Zwangs-
lage; für den gesetzlichen Vertreter eines geschäfts-
unfähigen Ehegatten beginnt die Frist jedoch nicht vor
dem Zeitpunkt, in welchem ihm die den Fristbeginn
begründenden Umstände bekannt werden, für einen
minderjährigen Ehegatten nicht vor dem Eintritt der
Volljährigkeit. Auf den Lauf der Frist sind die §§ 203,
206 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäfts-
unfähigen Ehegatten den Antrag nicht rechtzeitig
gestellt, so kann der Ehegatte selbst innerhalb von
sechs Monaten nach dem Wegfall der Geschäfts-
unfähigkeit den Antrag stellen.
(3) Ist die Ehe bereits aufgelöst, so kann der Antrag
nicht mehr gestellt werden.
§ 1318
(1) Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen
sich nur in den nachfolgend genannten Fällen nach
den Vorschriften über die Scheidung.
(2) Die §§ 1569 bis 1586b finden entsprechende
Anwendung
1. zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen
die §§ 1303, 1304, 1306, 1307 oder 1311 oder in
den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 die Auf-
hebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung nicht
gekannt hat oder der in den Fällen des § 1314
Abs. 2 Nr. 3 oder 4 von dem anderen Ehegatten
oder mit dessen Wissen getäuscht oder bedroht
worden ist;
2. zugunsten beider Ehegatten bei Verstoß gegen die
§§ 1306, 1307 oder 1311, wenn beide Ehegatten
die Aufhebbarkeit kannten; dies gilt nicht bei Ver-
stoß gegen § 1306, soweit der Anspruch eines
Ehegatten auf Unterhalt einen entsprechenden
Anspruch der dritten Person beeinträchtigen
würde.
Die Vorschriften über den Unterhalt wegen der Pflege
oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes fin-
den auch insoweit entsprechende Anwendung, als
eine Versagung des Unterhalts im Hinblick auf die
Belange des Kindes grob unbillig wäre.
(3) Die §§ 1363 bis 1390 und die §§ 1587 bis 1587p
finden entsprechende Anwendung, soweit dies nicht
im Hinblick auf die Umstände bei der Eheschließung
oder bei Verstoß gegen § 1306 im Hinblick auf die
Belange der dritten Person grob unbillig wäre.
(4) Die Vorschriften der Hausratsverordnung finden
entsprechende Anwendung; dabei sind die Umstände
bei der Eheschließung und bei Verstoß gegen § 1306
die Belange der dritten Person besonders zu berück-
sichtigen.
(5) § 1931 findet zugunsten eines Ehegatten, der
bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 oder 1311
oder im Fall des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 die Aufhebbarkeit
der Ehe bei der Eheschließung gekannt hat, keine
Anwendung.
Vierter Titel
Wiederverheiratung im Fall der Todeserklärung
§ 1319
(1) Geht ein Ehegatte, nachdem der andere Ehe-
gatte für tot erklärt worden ist, eine neue Ehe ein, so
kann, wenn der für tot erklärte Ehegatte noch lebt, die
neue Ehe nur dann wegen Verstoßes gegen § 1306
aufgehoben werden, wenn beide Ehegatten bei der
Eheschließung wußten, daß der für tot erklärte Ehe-
gatte im Zeitpunkt der Todeserklärung noch lebte.
(2) Mit der Schließung der neuen Ehe wird die
frühere Ehe aufgelöst, es sei denn, daß beide Ehegat-
ten der neuen Ehe bei der Eheschließung wußten, daß
der für tot erklärte Ehegatte im Zeitpunkt der Todes-
erklärung noch lebte. Sie bleibt auch dann aufgelöst,
wenn die Todeserklärung aufgehoben wird.
§ 1320
(1) Lebt der für tot erklärte Ehegatte noch, so kann
unbeschadet des § 1319 sein früherer Ehegatte die
Aufhebung der neuen Ehe begehren, es sei denn, daß
er bei der Eheschließung wußte, daß der für tot erklär-
te Ehegatte zum Zeitpunkt der Todeserklärung noch
gelebt hat. Die Aufhebung kann nur binnen eines Jah-
res begehrt werden. Die Frist beginnt mit dem Zeit-

punkt, in dem der Ehegatte aus der früheren Ehe
Kenntnis davon erlangt hat, daß der für tot erklärte
Ehegatte noch lebt. § 1317 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 gilt
entsprechend.
(2) Für die Folgen der Aufhebung gilt § 1318 ent-
sprechend.“
3. § 1353 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebens-
gemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Ver-
antwortung.“
4. § 1379 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Hat ein Ehegatte die Scheidung oder die Auf-
hebung der Ehe beantragt, gilt Absatz 1 entspre-
chend.“
5. § 1389 wird wie folgt gefaßt:
„§ 1389
Ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zuge-
winns erhoben oder der Antrag auf Scheidung oder
Aufhebung der Ehe gestellt, so kann ein Ehegatte
Sicherheitsleistung verlangen, wenn wegen des Ver-
haltens des anderen Ehegatten zu besorgen ist, daß
seine Rechte auf den künftigen Ausgleich des Zuge-
winns erheblich gefährdet werden.“
6. § 1390 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
„(4) Ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zuge-
winns erhoben oder der Antrag auf Scheidung oder
Aufhebung der Ehe gestellt, so kann ein Ehegatte von
dem Dritten Sicherheitsleistung wegen der ihm nach
den Absätzen 1 und 2 zustehenden Ansprüche ver-
langen.“
7. § 1509 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Das gleiche gilt, wenn der Ehegatte berechtigt ist, die
Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag
gestellt hat.“
8. § 1593 Abs. 2 wird aufgehoben; die bisherige Absatz-
bezeichnung „(1)“ in § 1593 entfällt.
9. In § 1600b Abs. 2 Satz 2 wird der Verweis „Abs. 1“
gestrichen.
10. In § 1610 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „oder ihre
Ehe für nichtig erklärt worden ist“ gestrichen.
11. In § 1626a Abs. 1 Nr. 2 werden der Strichpunkt und
die Worte „dies gilt auch, wenn die Ehe später für
nichtig erklärt wird“ gestrichen.
12. In § 1766 wird Satz 2 gestrichen.
13. § 1933 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Das gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war,
die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den
Antrag gestellt hatte.“
14. § 2077 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „nichtig oder wenn sie“
gestrichen.
b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Das gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit sei-
nes Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe
zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte.“
Artikel 2
Änderung des Personenstandsgesetzes
Das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), wird
wie folgt geändert:
1. Der Zweite Abschnitt und sein Unterabschnitt a erhal-
ten folgende Überschriften:
„Zweiter Abschnitt
Eheschließung, Heiratsbuch und Familienbuch
a) Eheschließung“.
2. § 3 wird aufgehoben.
3. § 4 wird wie folgt gefaßt:
„§ 4
Die Verlobten haben die beabsichtigte Ehe-
schließung bei einem der Standesbeamten anzumel-
den, die nach § 6 Abs. 2 oder 3 für die Eheschließung
zuständig sind.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „bei der Bestellung
des Aufgebots“ durch die Worte „bei der Anmel-
dung der Eheschließung“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Der Standesbeamte hat zu prüfen, ob der Ehe-
schließung ein Ehehindernis entgegensteht.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
„(4) Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, daß
die zu schließende Ehe nach § 1314 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs aufhebbar wäre, so
kann der Standesbeamte die Verlobten in dem
hierzu erforderlichen Umfang einzeln oder gemein-
sam befragen und ihnen die Beibringung geeigne-
ter Nachweise aufgeben; notfalls kann er auch
eine eidesstattliche Versicherung über Tatsachen
verlangen, die für das Vorliegen oder Nichtvorlie-
gen von Aufhebungsgründen von Bedeutung
sind.“
d) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Hat ein Verlobter für sein Kind die Vermö-
genssorge, so hat der Standesbeamte dem Famili-
engericht die Eheschließung mitzuteilen. Satz 1 gilt
entsprechend, wenn der Verlobte zum Betreuer
seines Kindes in Vermögensangelegenheiten
bestellt ist oder wenn er mit einem Abkömmling,
der minderjährig oder für den in Vermögensange-
legenheiten ein Betreuer bestellt ist, in fortgesetz-

ter Gütergemeinschaft lebt. In den Fällen des Sat-
zes 2 tritt an die Stelle des Familiengerichts das
Vormundschaftsgericht; das gleiche gilt in den Fäl-
len des Satzes 1, wenn der Verlobte Vormund sei-
nes Kindes ist.“
5. § 5a wird wie folgt gefaßt:
„§ 5a
Will ein Verlobter von der Beibringung des Ehe-
fähigkeitszeugnisses befreit werden, so hat der Stan-
desbeamte den Antrag entgegenzunehmen und die
Entscheidung vorzubereiten; hierbei hat er alle Nach-
weise zu fordern, die für die Eheschließung erbracht
werden müssen. Auch kann er eine Versicherung an
Eides Statt über Tatsachen, die für die Befreiung von
der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erheb-
lich sind, verlangen.“
6. § 6 wird wie folgt gefaßt:
„§ 6
(1) Stellt der Standesbeamte ein Ehehindernis nicht
fest, so teilt er den Verlobten mit, daß er die Ehe-
schließung vornehmen kann. Sind seit der Mitteilung
an die Verlobten mehr als sechs Monate vergangen,
ohne daß die Ehe geschlossen wurde, so bedarf die
Eheschließung erneut der Anmeldung (§ 4) und der
Prüfung der Voraussetzungen für die Eheschließung
(§ 5). Vor der Eheschließung soll der Standesbeamte
die Verlobten befragen, ob sie einen Ehenamen
bestimmen wollen.
(2) Zuständig ist der Standesbeamte, in dessen
Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder sei-
nen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Unter mehreren
zuständigen Standesbeamten haben die Verlobten
die Wahl.
(3) Hat keiner der Verlobten seinen Wohnsitz oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist für
die Eheschließung der Standesbeamte des Standes-
amts I in Berlin oder der Hauptstandesämter in Mün-
chen, Baden-Baden und Hamburg zuständig.
(4) Wollen die Verlobten vor einem Standesbeam-
ten heiraten, der für die Eheschließung nicht zustän-
dig ist, so bescheinigt der zuständige Standesbeamte
in der von ihm auszustellenden Ermächtigung zur Vor-
nahme der Eheschließung, daß bei der Prüfung nach
§ 5 kein Ehehindernis festgestellt worden ist.
(5) Wollen die Verlobten vor einem Standesbeam-
ten heiraten, der für die Eheschließung zwar zuständig
ist, bei dem die Eheschließung aber nicht angemeldet
worden ist, so bescheinigt der Standesbeamte, der
die Anmeldung entgegengenommen hat, daß bei der
Prüfung nach § 5 kein Ehehindernis festgestellt wor-
den ist.“
7. In § 7 Satz 1 wird der Satzteil vor dem ersten Komma
wie folgt gefaßt:
„Soll die Ehe wegen lebensgefährlicher Erkrankung
eines Verlobten ohne abschließende Prüfung nach § 5
geschlossen werden“.
8. § 7a wird aufgehoben.
9. In § 8 werden die Worte „würdigen und feierlichen
Weise“ durch die Worte „würdigen Form“ ersetzt.
10. § 9 wird wie folgt gefaßt:
„§ 9
Jede Eheschließung ist im Beisein der Ehegatten zu
beurkunden. Erfolgt die Eheschließung in Gegenwart
von Zeugen, so ist die Beurkundung auch in ihrem
Beisein vorzunehmen.“
11. § 11 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. die Vor- und Familiennamen bei der Eheschlie-
ßung anwesender Zeugen, ihr Alter, Beruf und
Wohnort,“.
12. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Haben die Ehegatten keinen gemeinsamen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so wird
das Familienbuch von dem zuletzt zuständigen
Standesbeamten fortgeführt; befindet sich das
Familienbuch am 1. Juli 1998 bei einem anderen
Standesbeamten, so kann es dort so lange verblei-
ben, bis ein Ehegatte die Abgabe an den zuständi-
gen Standesbeamten verlangt, eine Eintragung in
das Familienbuch erforderlich wird oder der
zuständige Standesbeamte das Familienbuch
anfordert.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Die Absätze 3 bis 5
werden die Absätze 2 bis 4.
c) In dem neuen Absatz 3 wird in Satz 2 die Angabe
„Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
d) In dem neuen Absatz 4 werden die Worte
„geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt“
durch die Worte „geschieden oder aufgehoben“
ersetzt.
13. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Nummer 3 gestrichen. Die
Nummern 4 bis 9 werden die Nummern 3 bis 8.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 6
oder 7“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 5 oder 6“
ersetzt.
14. Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ist im Fall der Nummer 1 ein Kind totgeboren oder in
der Geburt verstorben, so sind die sich aus dem
Geburtseintrag ergebenden Angaben über das Kind
nur einzutragen, wenn die Ehegatten dies wünschen;
die Eintragung ist mit dem Vermerk zu versehen, daß
das Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben
ist.“
15. § 15a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden ersetzt
aa) die Angabe „§ 13 Abs. 5“ durch die Angabe
„§ 13 Abs. 4“,
bb) die Worte „der Scheidung, der Aufhebung
oder der Nichtigerklärung“ durch die Worte
„der Scheidung oder der Aufhebung“.

16. Dem § 16 wird folgender Satz angefügt:
„Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstor-
ben, so muß die Anzeige spätestens am folgenden
Werktag erstattet werden.“
17. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt
verstorben, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 1
bis 3 und 5 vorgeschriebenen Angaben und der
Vermerk eingetragen, daß das Kind totgeboren
oder in der Geburt verstorben ist. Auf Wunsch
einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die
Personensorge zugestanden hätte, sind auch
Angaben nach Absatz 1 Nr. 4 einzutragen. Sind die
Eltern verheiratet und führen sie keinen Ehenamen,
kann ein Familienname für das Kind nur eingetra-
gen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen
eines Elternteils einigen.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
18. § 24 wird aufgehoben.
19. In § 68 Abs. 1 wird die Angabe „24,“ gestrichen.
20. § 69b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden der Strichpunkt und die
Worte „der Standesbeamte kann vom Ehehinder-
nis der Wartezeit befreien“ gestrichen.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Absatz 1 Satz 1 und die Absätze 2 und 3 gel-
ten entsprechend für die Ausstellung eines Ehe-
fähigkeitszeugnisses, dessen ein Staatenloser,
heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder aus-
ländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt
im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Ehe-
schließung außerhalb des Geltungsbereichs die-
ses Gesetzes bedarf.“
21. In § 70 Nr. 9 werden die Worte „das Aufgebot“ durch
die Worte „die Anmeldung der Eheschließung“
ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Zivilprozeßordnung
Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666), wird wie folgt
geändert:
1. § 93a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „oder für nich-
tig erklärt“ gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Das Gericht kann die Kosten nach billigem
Ermessen anderweitig verteilen, wenn eine
Kostenverteilung nach Satz 1 einen der Ehegatten
in seiner Lebensführung unverhältnismäßig beein-
trächtigen würde oder wenn eine solche Kosten-
verteilung im Hinblick darauf als unbillig erscheint,
daß bei der Eheschließung ein Ehegatte allein die
Aufhebbarkeit der Ehe gekannt hat oder ein Ehe-
gatte durch arglistige Täuschung oder widerrecht-
liche Drohung seitens des anderen Ehegatten oder
mit dessen Wissen zur Eingehung der Ehe
bestimmt worden ist.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
„(4) Wird eine Ehe auf Antrag der zuständigen
Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß gegen
§ 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Antrag
des Dritten aufgehoben, so ist Absatz 3 nicht anzu-
wenden.“
2. § 151 wird aufgehoben.
3. § 152 wird wie folgt gefaßt:
„§ 152
Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon
ab, ob eine Ehe aufhebbar ist, und ist die Aufhebung
beantragt, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren
auszusetzen. Ist das Verfahren über die Aufhebung
erledigt, so findet die Aufnahme des ausgesetzten Ver-
fahrens statt.“
4. In § 155 wird die Angabe „§§ 151 bis 153“ durch die
Angabe „§§ 152, 153“ ersetzt.
5. In § 606 Abs. 1 Satz 1 werden das Komma und die
Worte „Aufhebung oder Nichtigerklärung“ durch die
Worte „oder Aufhebung“ ersetzt.
6. § 607 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden der Strichpunkt und die Worte
„dies gilt jedoch insoweit nicht, als nach § 30 des
Ehegesetzes nur sein gesetzlicher Vertreter die Auf-
hebung der Ehe begehren kann“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Scheidungs-
antrag oder die Aufhebungsklage“ durch die Worte
„Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe“
ersetzt.
7. In § 620f wird das Wort „Scheidungsantrag“ durch die
Worte „Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der
Ehe“ ersetzt.
8. Der Vierte Abschnitt des Sechsten Buches wird wie
folgt gefaßt:
„Vierter Abschnitt
Verfahren
auf Aufhebung und auf Feststellung
des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
§ 631
(1) Für das Verfahren auf Aufhebung einer Ehe gelten
die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Das Verfahren wird durch Einreichung einer
Antragsschrift anhängig. § 622 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 gilt
entsprechend. Wird in demselben Verfahren Aufhe-
bung und Scheidung beantragt, und sind beide Anträ-
ge begründet, so ist nur auf Aufhebung der Ehe zu
erkennen.

(3) Beantragt die zuständige Verwaltungsbehörde
oder bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs der Dritte die Aufhebung der Ehe, so ist
der Antrag gegen beide Ehegatten zu richten.
(4) Hat in den Fällen des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs ein Ehegatte oder die dritte
Person den Antrag gestellt, so ist die zuständige Ver-
waltungsbehörde über den Antrag zu unterrichten. Die
zuständige Verwaltungsbehörde kann in diesen Fällen,
auch wenn sie den Antrag nicht gestellt hat, das Ver-
fahren betreiben, insbesondere selbständig Anträge
stellen oder Rechtsmittel einlegen.
(5) In den Fällen, in denen die als Partei auftretende
zuständige Verwaltungsbehörde unterliegt, ist die
Staatskasse zur Erstattung der dem obsiegenden
Gegner erwachsenen Kosten nach den Vorschriften
der §§ 91 bis 107 zu verurteilen.
§ 632
(1) Für eine Klage, welche die Feststellung des
Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen
den Parteien zum Gegenstand hat, gelten die nachfol-
genden besonderen Vorschriften.
(2) Eine Widerklage ist nur statthaft, wenn sie eine
Feststellungsklage der in Absatz 1 bezeichneten Art
ist.
(3) § 631 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Das Versäumnisurteil gegen den im Termin zur
mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Kläger ist
dahin zu erlassen, daß die Klage als zurückgenommen
gilt.“
9. In § 641c Satz 2 werden vor den Worten „des Kindes“
die Worte „des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt
mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 27. April 1998 (BGBl. I S. 786), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 44a Abs. 1 wird das Wort „Schwägerschaft“ durch
die Worte „der durch die Annahme als Kind begründe-
ten Verwandtschaft in der Seitenlinie“ ersetzt.
2. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Das Vormundschaftsgericht hört das Jugend-
amt vor einer Entscheidung nach folgenden Vor-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs:
1. Annahme als Kind (§ 1741), sofern das Jugend-
amt nicht eine gutachtliche Äußerung nach
§ 56d abgegeben hat,
2. Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die
Annahme als Kind (§ 1748),
3. Aufhebung des Annahmeverhältnisses (§§ 1760
und 1763),
4. Rückübertragung der elterlichen Sorge (§ 1751
Abs. 3, § 1764 Abs. 4).“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Bezeichnung „Nr. 1
Buchstabe m“ gestrichen.
3. § 49a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Das Familiengericht hört das Jugendamt vor einer
Entscheidung nach folgenden Vorschriften des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs:
1. Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit
(§ 1303 Abs. 2),
2. Ersetzung der Zustimmung zur Bestätigung der
Ehe (§ 1315 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz),
3. Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen
Sorge auf die Pflegeperson (§ 1630 Abs. 3),
4. Unterstützung der Eltern bei der Ausübung der
Personensorge (§ 1631 Abs. 3),
5. Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung ver-
bunden ist (§§ 1631b, 1800, 1915),
6. Herausgabe des Kindes, Wegnahme von der Pfle-
geperson (§ 1632 Abs. 1, 4) oder von dem Ehegat-
ten oder Umgangsberechtigten (§ 1682),
7. Umgang mit dem Kind (§ 1632 Abs. 2, §§ 1684,
1685),
8. Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666),
9. elterliche Sorge bei Getrenntleben der Eltern
(§§ 1671, 1672 Abs. 1),
10. Ruhen der elterlichen Sorge (§ 1678 Abs. 2),
11. elterliche Sorge nach Tod eines Elternteils (§ 1680
Abs. 2, § 1681),
12. elterliche Sorge nach Entziehung (§ 1680 Abs. 3).“
4. In § 52a Abs. 5 Satz 3 wird das Wort „Ehegatten“
durch das Wort „Elternteils“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Rechtspflegergesetzes
In § 14 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November
1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 3
des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666) geändert
worden ist, werden die Nummern 12, 14 und 18 wie folgt
gefaßt:
„12. die Ersetzung der Zustimmung des gesetzlichen Ver-
treters zur Bestätigung der Ehe (§ 1315 Abs. 1 Satz 3
zweiter Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
14. die Genehmigung für den Antrag auf Scheidung oder
Aufhebung der Ehe durch den gesetzlichen Vertreter
eines geschäftsunfähigen Ehegatten (§ 607 Abs. 2
Satz 2 der Zivilprozeßordnung);
18. die Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit
(§ 1303 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), die
Genehmigung einer ohne diese Befreiung vorge-
nommenen Eheschließung (§ 1315 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und die Befrei-
ung vom Eheverbot der durch die Annahme als
Kind begründeten Verwandtschaft in der Seitenlinie
(§ 1308 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);“.

Artikel 6
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gerichtskosten-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), das zuletzt durch
Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I
S. 666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Gliederung werden in dem Abschnitt „Teil 1“ die
Worte „V. Verfahren in Scheidungssachen und Folge-
sachen“ durch die Worte „V. Verfahren in Ehesachen
und Folgesachen von Scheidungssachen“ ersetzt.
2. In Teil 1 Hauptabschnitt V wird die Überschrift wie folgt
gefaßt:
„V. Verfahren in Ehesachen und Folgesachen von
Scheidungssachen“.
Artikel 7
Änderung der Kostenordnung
Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 7 des
Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666), wird
wie folgt geändert:
1. § 94 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:
„8. für die Ersetzung der Zustimmung des gesetzli-
chen Vertreters zur Bestätigung der Ehe (§ 1315
Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
für die Ersetzung der Zustimmung eines Vor-
mundes oder Pflegers wird eine Gebühr nicht
erhoben;“.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist nur der
Elternteil, der heiraten will, in den Fällen des Absat-
zes 1 Nr. 8 nur der Elternteil, dessen Einwilligung,
Genehmigung oder Zustimmung ersetzt wird, zah-
lungspflichtig.“
2. § 97 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„1. für Entscheidungen, welche die persönlichen
Rechtsbeziehungen der Ehegatten oder früherer
Ehegatten zueinander oder das eheliche Güter-
recht betreffen;“.
3. In § 97a werden die Überschrift und Absatz 1 wie folgt
gefaßt:
„§ 97a
Befreiung vom Ehe-
erfordernis der Volljährigkeit und
vom Eheverbot der durch die Annahme
als Kind begründeten Verwandtschaft
(1) Die volle Gebühr wird erhoben für die Befreiung
vom Erfordernis der Volljährigkeit und vom Eheverbot
der durch die Annahme als Kind begründeten Ver-
wandtschaft in der Seitenlinie (§ 1303 Abs. 2 und § 1308
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).“
4. In § 99 werden in der Überschrift das Komma und das
Wort „Nichtigerklärung“ gestrichen.
5. In § 106a werden in der Überschrift das Komma und
die Worte „des Erbersatzanspruchs und des Aus-
gleichsanspruchs“ gestrichen.
Artikel 8
Änderung der Verordnung über
die Kosten im Bereich der Justizverwaltung
Die Verordnung über die Kosten im Bereich der Justiz-
verwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe „nach Nummer 5“ durch
die Angabe „nach den Nummern 5 und 6“ ersetzt.
2. In § 9 Nr. 6 werden die Worte „in Ehe- und Kindschafts-
sachen sowie“ gestrichen.
3. Nach Nummer 5 des Gebührenverzeichnisses (Anlage
zur Justizverwaltungskostenordnung) wird angefügt:
Nr. Gegenstand Gebühren
„6 Befreiung von der Bei-
bringung des Ehefähig-
keitszeugnisses (§ 1309
des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) 20 bis 600 DM“.
Artikel 9
Änderung der
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I
S. 820), wird wie folgt geändert:
1. In § 33 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „Kläger in Ehe-
sachen oder“ durch die Worte „Antragsteller in Ehe-
sachen oder Kläger“ ersetzt.
2. In § 36 Abs. 2 werden die Worte „eine Klage“ durch die
Worte „ein Verfahren“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des
Familienrechtsänderungsgesetzes
Artikel 7 § 1 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Famili-
enrechtsänderungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 400-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1374), wird wie
folgt gefaßt:
„die Justizverwaltung kann den Nachweis verlangen, daß
die Eheschließung angemeldet ist.“

Artikel 11
Änderung der Verordnung über die
Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats
Die Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung
und des Hausrats (Sechste Durchführungsverordnung
zum Ehegesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 404-3, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 13 des Geset-
zes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325), wird wie folgt
geändert:
1. In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(Sechste
Durchführungsverordnung zum Ehegesetz)“ gestri-
chen.
2. In § 25 werden die Worte „oder für nichtig erklärt“
gestrichen.
Artikel 12
Änderung des Konsulargesetzes
In § 8 Abs. 1 Satz 2 des Konsulargesetzes vom 11. Sep-
tember 1974 (BGBl. I S. 2317) werden die Worte „des Ehe-
gesetzes“ durch die Worte „des Bürgerlichen Gesetz-
buchs“ sowie die Worte „das Aufgebot“ durch die Worte
„die Anmeldung der Eheschließung“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Transsexuellengesetzes
Das Transsexuellengesetz vom 10. September 1980
(BGBl. I S. 1654), zuletzt geändert durch Artikel 14 § 2 des
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), wird
wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 3 werden der Strichpunkt und die Worte
„gleiches gilt für den Eintrag einer Totgeburt“ gestri-
chen.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 13 des Ehege-
setzes“ durch die Angabe „§ 1310 Abs. 1 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „bei einer Tot-
geburt in das Sterbebuch“ und das nachfolgende
Komma gestrichen.
Artikel 14
Aufhebung von Vorschriften
Es werden aufgehoben:
1. das Ehegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 404-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14 § 13 des
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942),
2. die Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des
Gesetzes zur Vereinheitlichung des Rechts der Ehe-
schließung und Ehescheidung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 404-2, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. Juni 1976
(BGBl. I S. 1421),
3. die Verordnung zur Ausführung des Ehegesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
404-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 11 Nr. 2 des Gesetzes vom
14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421),
4. Artikel 5 Abschnitt VI §§ 12 bis 16, 17 Abs. 1 des Geset-
zes Nr. 555 zur Angleichung des saarländischen
Rechts an das in der Bundsrepublik Deutschland gel-
tende Recht auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung,
des Zivil- und Strafverfahrens und des bürgerlichen
Rechts (Rechtsangleichungsgesetz – RAG) vom
22. Dezember 1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1667).
Artikel 15
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
In das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-
che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt
geändert durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 6. April
1998 (BGBl. I S. 666), wird nach Artikel 225 folgender Arti-
kel 226 eingefügt:
„Artikel 226
Überleitungsvorschrift
zum Gesetz vom 4. Mai 1998
zur Neuordnung des Eheschließungsrechts
(1) Die Aufhebung einer vor dem 1. Juli 1998 geschlos-
senen Ehe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe nach dem
bis dahin geltenden Recht nicht hätte aufgehoben oder für
nichtig erklärt werden können.
(2) Ist vor dem 1. Juli 1998 die Nichtigkeits- oder Aufhe-
bungsklage erhoben worden, so bleibt für die Vorausset-
zungen und Folgen der Nichtigkeit oder Aufhebung sowie
für das Verfahren das bis dahin geltende Recht maßge-
bend.
(3) Im übrigen finden auf die vor dem 1. Juli 1998
geschlossenen Ehen die Vorschriften in ihrer ab dem
1. Juli 1998 geltenden Fassung Anwendung.“
Artikel 16
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Achten Buches Sozialge-
setzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163, 1166) in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 15. März 1996 (BGBl. I
S. 477), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 11 des Gesetzes
vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist,
wird wie folgt gefaßt:
„1. die Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt
wird, die Zustimmungserklärung der Mutter sowie die
etwa erforderliche Zustimmung des Mannes, der im
Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist,
des Kindes, des Jugendlichen oder eines gesetzlichen
Vertreters zu einer solchen Erklärung (Erklärungen
über die Anerkennung der Vaterschaft) zu beurkun-
den,“.
Artikel 17
Übergangsregelungen
§1
Für ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das
Sterbebuch eingetragenes totgeborenes oder in der
Geburt verstorbenes Kind sind auf Antrag einer Person,

der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge
zugestanden hätte, durch Randvermerk Vor- und Famili-
ennamen einzutragen; § 15 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 Satz 3
des Personenstandsgesetzes gelten entsprechend. Der
Antrag ist binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes bei dem Standesbeamten zu stellen, der das
Sterbebuch führt.
§2
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im
Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und mit
Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses
Artikels Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
Artikel 18
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nr. 2 tritt insoweit am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft, als die Landesregierungen in § 1316 Abs. 1
Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Erlaß von
Rechtsverordnungen ermächtigt werden.
(2) Artikel 17 § 2 tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
(3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 1998 in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 4. Mai 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l
Der Bundesminister
m u t K o h l
der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Nolte
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 833. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 06e1c4a99c9e6462….