Gesetze / Konsulargesetz

KonsG

§ 7 Hilfe für Gefangene

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Die Konsularbeamten sollen in ihrem Konsularbezirk deutsche Untersuchungs- und Strafgefangene auf deren Verlangen betreuen und ihnen insbesondere Rechtsschutz vermitteln.

§ 6 § 8