§ 25 Besondere gesetzliche Regelung
Für konsularische Amtshandlungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach besonderer gesetzlicher Regelung erhoben.
Änderungsverlauf
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28.03.2021 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 20b des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I 591 246)
BGBl. 2021 I S. 591
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25.03.2020 Ausfertigung
§ 25 eingefügt durch Artikel 2 1. 10. 2021 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I 673)
BGBl. 2020 I S. 673
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.