Gesetze / Konsulargesetz

KonsG

§ 24 Erfordernis einer besonderen Ermächtigung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/24#abs-1 (1) § 19 gilt für Honorarkonsularbeamte entsprechend. Honorarkonsularbeamte sollen auch die Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden nur dann bestätigen, wenn sie hierzu vom Auswärtigen Amt besonders ermächtigt worden sind. Diese Ermächtigung kann nur unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen erteilt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/24#abs-2 (2) Das Auswärtige Amt kann die Befugnis eines Honorarkonsularbeamten zur Wahrnehmung konsularischer Aufgaben weiteren Einschränkungen unterwerfen.

§ 23 § 25