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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 673
BGBl. 2020 I S. 673 · 2.979 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Zweites Gesetz
zur Änderung des Konsulargesetzes
Vom 25. März 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Konsulargesetzes
Das Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGBl. I
S. 2317), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
18. April 2018 (BGBl. I S. 478) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 25 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für die auf Antrag erfolgende Er-
fassung der Daten einschließlich der biometrischen
Identifikatoren, Entgegennahme, Durchsicht und
Weiterleitung von Anträgen im Pass- und Personal-
ausweisverfahren durch Honorarkonsularbeamte.“
2. Die §§ 30 und 31 werden aufgehoben.
Artikel 2
Weitere Änderung des
Konsulargesetzes zum 1. Oktober 2021
Das Konsulargesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Gebührenschuld entsteht, sofern für
die individuell zurechenbare Leistung ein Antrag
notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Aus-
landsvertretung oder mit dessen Eingang beim
Honorarkonsularbeamten. Im Übrigen entsteht die
Gebühr mit der Beendigung der individuell zu-
rechenbaren öffentlichen Leistung. Die Verpflich-
tung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der
Aufwendung des zu erstattenden Betrags.“
2. Dem § 25a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der auf Antrag erfolgenden Erfassung der Daten
einschließlich der biometrischen Identifikatoren, Ent-
gegennahme, Durchsicht und Weiterleitung von
Anträgen im Pass- und Personalausweisverfahren
handelt es sich um eine individuell zurechenbare
öffentliche Leistung der Honorarkonsularbeamten.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am
1. Oktober 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. März 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
Heiko Maas
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 673. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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