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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 673

BGBl. 2020 I S. 673 · 2.979 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2020, Seite 673 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 673
                                          Zweites Gesetz
                                zur Änderung des Konsulargesetzes
                                                 Vom 25. März 2020

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                   Änderung des
                  Konsulargesetzes
   Das Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGBl. I
S. 2317), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
18. April 2018 (BGBl. I S. 478) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 25 wird folgender Satz angefügt:
   „Dies gilt auch für die auf Antrag erfolgende Er-
   fassung der Daten einschließlich der biometrischen
   Identifikatoren, Entgegennahme, Durchsicht und
   Weiterleitung von Anträgen im Pass- und Personal-
   ausweisverfahren durch Honorarkonsularbeamte.“

2. Die §§ 30 und 31 werden aufgehoben.

                       Artikel 2
              Weitere Änderung des
       Konsulargesetzes zum 1. Oktober 2021

  Das Konsulargesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) Die Gebührenschuld entsteht, sofern für
     die individuell zurechenbare Leistung ein Antrag
     notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Aus-
     landsvertretung oder mit dessen Eingang beim
     Honorarkonsularbeamten. Im Übrigen entsteht die
     Gebühr mit der Beendigung der individuell zu-
     rechenbaren öffentlichen Leistung. Die Verpflich-
     tung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der
     Aufwendung des zu erstattenden Betrags.“
2. Dem § 25a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

  „Bei der auf Antrag erfolgenden Erfassung der Daten
  einschließlich der biometrischen Identifikatoren, Ent-
  gegennahme, Durchsicht und Weiterleitung von
  Anträgen im Pass- und Personalausweisverfahren

  handelt es sich um eine individuell zurechenbare
  öffentliche Leistung der Honorarkonsularbeamten.“

                      Artikel 3

                    Inkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am
1. Oktober 2021 in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                   Berlin, den 25. März 2020
                                             Der Bundespräsident
                                                  Steinmeier
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                   Der Bundesminister des Auswärtigen
                                              Heiko Maas

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 673. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3ad228c237f1b8d8….