§ 25 Gebühren und Auslagen
Stand: 04.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/25#abs-1 (1) Das Auswärtige Amt, die Vertretungen des Bundes im Ausland sowie die Honorarkonsularbeamten erheben Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/25#abs-2 (2) Die Gebührenschuld entsteht, sofern für die individuell zurechenbare Leistung ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Auslandsvertretung oder mit dessen Eingang beim Honorarkonsularbeamten. Im Übrigen entsteht die Gebühr mit der Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 25 KonsG →
Entscheidungen ab dem 01.10.2021: seit diesem Tag hat § 25 KonsG seinen heutigen Inhalt. 1 ältere Entscheidung zitiert eine frühere Fassung mit anderem Inhalt →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 25.03.2020. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 01.10.2021 (siehe Fassungen).
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25.03.2020 Ausfertigung
§ 25 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I 673)
BGBl. 2020 I S. 673
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25.03.2020 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I 673)
BGBl. I S. 673
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25.03.2020 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I 673)
BGBl. I S. 673
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.