Gesetze / Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
KitaFinHG§ 4 Mittelabruf; Nachweis der Mittelverwendung; Abschlussbericht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KitaFinHG/4#abs-1 (1) Investitionen im Rahmen von 92,5 Prozent des den Ländern entsprechend Artikel 2 der Verwaltungsvereinbarung „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008 – 2013 jeweils zugeteilten Gesamtbetrages sind bis zum 31. Dezember 2013 abzuschließen; die Mittel hierfür können bis zum 30. Juni 2014 abgerufen werden. Investitionen im Rahmen von 7,5 Prozent des den Ländern entsprechend Artikel 2 der Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008 – 2013 jeweils zugeteilten Gesamtbetrages sind bis zum 31. Dezember 2014 abzuschließen; die Mittel können bis zum 31. März 2015 abgerufen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KitaFinHG/4#abs-2 (2) Die Verwendungsnachweisprüfung erfolgt laufend und ist bis zum 30. September 2015 abzuschließen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KitaFinHG/4#abs-3 (3) Die Länder unterrichten das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bis zum 30. Juni 2013 in Form eines zusammenfassenden vorläufigen Abschlussberichts. Der Bericht enthält mindestens Angaben über
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KitaFinHG/4#abs-4 (4) Nach Prüfung des Verwendungsnachweises der verausgabten Finanzhilfen haben die Länder dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu den in Absatz 3 genannten Nummern bis zum 28. Februar 2016 einen zusammenfassenden Abschlussbericht vorzulegen.
Änderungsverlauf
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12.12.2013 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I 4118)
BGBl. 2013 I S. 4118
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15.02.2013 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I 250)
BGBl. 2013 I S. 250
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.