Gesetze / Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
KitaFinHG§ 5 Zweck der Finanzhilfen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- OVG Rheinland-Pfalz, 27.11.2014 – 7 A 10445/14Zitiert von 11
- OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.2018 – 7 A 11603/17Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KitaFinHG/5#abs-1 (1) In den Jahren 2013 und 2014 gewährt der Bund aus dem Bundessondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ Ländern und Gemeinden nach Artikel 104b Absatz 2 des Grundgesetzes Finanzhilfen für Investitionen in Tageseinrichtungen und zur Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren. Gefördert werden Investitionsvorhaben, die der Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze dienen und die ab dem 1. Juli 2012 begonnen wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KitaFinHG/5#abs-2 (2) Als Beginn gilt der Abschluss eines der Umsetzung des Vorhabens dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages. Bei Vorhaben, die in selbständige Abschnitte eines laufenden Verfahrens aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des selbständigen Abschnitts auch möglich, wenn allein für diesen Abschnitt die Förderkriterien erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KitaFinHG/5#abs-3 (3) Zusätzliche Plätze im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KitaFinHG/5#abs-4 (4) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes durch den Bund gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden.