Gesetze / Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
KfzPflVV§ 3
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfzPflVV/3#abs-1 (1) Die Versicherung eines Kraftfahrzeugs hat auch die Haftung für Schäden zu umfassen, die durch einen Anhänger oder Auflieger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder sich während des Gebrauchs von diesem löst und sich noch in Bewegung befindet. Das Gleiche gilt für die Haftung für Schäden, die verursacht werden durch geschleppte und abgeschleppte Fahrzeuge, für die kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfzPflVV/3#abs-2 (2) (weggefallen)
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 3 KfzPflVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 27.10.2010 – IV ZR 279/08Doppelversicherung eines Gespanns aus Kraftfahrzeug und Anhänger: Schadensteilung im Innenverhältnis der HaftpflichtversichererZitiert von 19
- BGH, 04.07.2018 – IV ZR 121/17Verkehrsunfall eines Gespanns: Innenausgleich zwischen dem Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs und dem Haftpflichtversicherer des mit diesem verbundenen AnhängersZitiert von 10
- BGH, 01.07.2008 – VI ZR 188/07Zitiert von 11
- LG Köln, 16.07.2020 – 24 O 411/19Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.07.2002 Ausfertigung
§ 3 Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2002 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.