Gesetze / Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
KfzPflVV§ 3
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BGH, 27.10.2010 – IV ZR 279/08Doppelversicherung eines Gespanns aus Kraftfahrzeug und Anhänger: Schadensteilung im Innenverhältnis der HaftpflichtversichererZitiert von 16
- BGH, 04.07.2018 – IV ZR 121/17Verkehrsunfall eines Gespanns: Innenausgleich zwischen dem Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs und dem Haftpflichtversicherer des mit diesem verbundenen AnhängersZitiert von 7
- BGH, 01.07.2008 – VI ZR 188/07Zitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfzPflVV/3#abs-1 (1) Die Versicherung eines Kraftfahrzeugs hat auch die Haftung für Schäden zu umfassen, die durch einen Anhänger oder Auflieger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder sich während des Gebrauchs von diesem löst und sich noch in Bewegung befindet. Das Gleiche gilt für die Haftung für Schäden, die verursacht werden durch geschleppte und abgeschleppte Fahrzeuge, für die kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfzPflVV/3#abs-2 (2) (weggefallen)