Gesetze / Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
KfzHV§ 1 Grundsatz
Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben richtet sich bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Kriegsopferfürsorge und der Bundesagentur für Arbeit sowie den Trägern der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach dieser Verordnung.
Änderungsverlauf
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 117 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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