Gesetze / Kraftfahrsachverständigengesetz
KfSachvG§ 8 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Anerkennung als Sachverständiger oder als Prüfer ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme nach § 17 genehmigt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Anerkennung als Sachverständiger oder als Prüfer ist zu widerrufen, wenn eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 6 oder Nr. 7 erster Halbsatz genannten Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegt. § 7 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1 oder 2 kann die Anerkennungsbehörde von dem Betroffenen die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung verlangen.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 139 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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24.04.1998 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I 747)
BGBl. 1998 I S. 747
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