Gesetze / Kraftfahrsachverständigengesetz
KfSachvG§ 2 Voraussetzung für die Anerkennung
Stand: 10.06.2019
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- OVG NRW, 22.09.2000 – 8 A 2429/99Zitiert von 12
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/2#abs-1 (1) Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Bewerber
Die Fahrerlaubnis der Klasse D ist nicht erforderlich, es sei denn, der Sachverständige oder Prüfer nimmt Fahrerlaubnisprüfungen für die Klasse D ab; in diesem Fall genügt, daß er mindestens einmal die Fahrerlaubnis der Klasse D oder die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erworben hat; im übrigen berechtigt die Fahrerlaubnis der Klasse C den Sachverständigen oder Prüfer im Geltungsbereich dieses Gesetzes auch zum Führen von Kraftomnibussen ohne Fahrgäste bei Fahrten zur Überprüfung des Fahrzeugs sowie bei Übungs- und Prüfungsfahrten im Rahmen von § 4.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/2#abs-2 (2) Außerdem muß ein Bewerber um die Anerkennung als
erfolgreich abgeschlossen haben. Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit von ausländischen Zeugnissen entscheiden die zuständigen Behörden der Länder. Die §§ 9 bis 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.