Gesetze / Kraftfahrsachverständigengesetz
KfSachvG§ 9 Erteilung einer neuen Anerkennung
Stand: 10.06.2019
Wird nach Erlöschen (§ 7 Abs. 2 und 3), Rücknahme oder Widerruf (§ 8) innerhalb von zwei Jahren eine neue Anerkennung beantragt, so entfällt die Prüfung (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 und § 4), wenn nicht Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der fachlichen Eignung des Antragstellers begründen. Bei der Berechnung der Zweijahresfrist ist der Zeitraum eines vorangegangenen Ruhens der Anerkennung (§ 7 Abs. 1) zu berücksichtigen.
Änderungsverlauf
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24.04.1998 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I 747)
BGBl. 1998 I S. 747
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