Gesetze / Kernbrennstoffsteuergesetz
KernbrStG§ 1 Steuergegenstand, Steuergebiet
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13Verfassungswidrigkeit des KernbrennstoffsteuergesetzesZitiert von 73
- FG Baden-Württemberg, 11.01.2012 – 11 V 2661/11Zitiert von 4
- FG Baden-Württemberg, 11.01.2012 – 11 V 4024/11Zitiert von 2
- BVerfG, 30.06.2022 – 2 BvR 737/20 · Zinsen KernbrennstoffsteuerZitiert von 17
4 Entscheidungen zu § 1 KernbrStG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KernbrStG/1#abs-1 (1) Kernbrennstoff, der zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom verwendet wird, unterliegt im Steuergebiet der Kernbrennstoffsteuer. Die Kernbrennstoffsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KernbrStG/1#abs-2 (2) Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland.