Gesetze / Kernbrennstoffsteuergesetz

KernbrStG

§ 1 Steuergegenstand, Steuergebiet

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KernbrStG/1#abs-1 (1) Kernbrennstoff, der zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom verwendet wird, unterliegt im Steuergebiet der Kernbrennstoffsteuer. Die Kernbrennstoffsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KernbrStG/1#abs-2 (2) Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland.

§ 2