Gesetze / Kernbrennstoffsteuergesetz

KernbrStG

§ 5 Entstehung der Steuer, Steuerschuldner

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KernbrStG/5#abs-1 (1) Die Steuer entsteht dadurch, dass ein Brennelement oder einzelne Brennstäbe in einen Kernreaktor erstmals eingesetzt werden und eine sich selbsttragende Kettenreaktion ausgelöst wird. Der Austausch nachweislich defekter Brennstäbe führt nicht zur Steuer-entstehung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KernbrStG/5#abs-2 (2) Steuerschuldner ist der Betreiber.

§ 4 § 6