Gesetze / Kernbrennstoffsteuergesetz
KernbrStG§ 5 Entstehung der Steuer, Steuerschuldner
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13Verfassungswidrigkeit des KernbrennstoffsteuergesetzesZitiert von 73
- BVerfG, 30.06.2022 – 2 BvR 737/20 · Zinsen KernbrennstoffsteuerZitiert von 17
- BFH, 23.10.2019 – VII B 40/19Keine Prozesszinsen auf einen Steuererstattungsanspruch bei fehlender Rechtshängigkeit der SteuerfestsetzungZitiert von 8
- BFH, 25.11.2014 – VII B 65/14Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen KernbrennstoffsteuerZitiert von 20
- FG Baden-Württemberg, 11.01.2012 – 11 V 2661/11Zitiert von 4
- FG Baden-Württemberg, 11.01.2012 – 11 V 4024/11Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KernbrStG/5#abs-1 (1) Die Steuer entsteht dadurch, dass ein Brennelement oder einzelne Brennstäbe in einen Kernreaktor erstmals eingesetzt werden und eine sich selbsttragende Kettenreaktion ausgelöst wird. Der Austausch nachweislich defekter Brennstäbe führt nicht zur Steuer-entstehung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KernbrStG/5#abs-2 (2) Steuerschuldner ist der Betreiber.