Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kapazitätsverordnung
KapV§ 3
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapV/3#abs-1 (1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Der Berechnungszeitraum besteht jeweils aus dem Wintersemester und dem darauffolgenden Sommersemester.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapV/3#abs-2 (2) Sind wesentliche Änderungen der Daten vor einem Vergabetermin erkennbar, sollen sie berücksichtigt werden. Treten wesentliche Änderungen der Daten vor einem Vergabetermin ein, sollen eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapV/3#abs-3 (3) Bei Studiengängen, für die während eines Studienjahres Bewerber an mehreren Vergabeterminen aufgenommen werden, wird die jährliche Aufnahmekapazität auf die einzelnen Vergabetermine aufgeteilt.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 3 KapV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Potsdam, 05.05.2017 – VG 12 L 945/16.NC
- VG Potsdam, 05.05.2017 – VG 12 L 933/16.NCZitiert von 10
- VG Potsdam, 23.09.2019 – 12 L 780/18.NC
- VG Potsdam, 06.05.2013 – VG 9 L 522/12.NCKapazitätsermittlung für den Bachelorstudiengang Psychologie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- VG Potsdam, 13.08.2021 – 2 L 385/21.NC
- VG Potsdam, 13.08.2021 – 2 L 913/20.NC
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 13.08.2021 – 2 L 939/20.NCZitiert von 12
- VG Potsdam, 24.10.2019 – 12 L 959/18.NC
- VG Potsdam, 24.10.2019 – 12 L 739/18.NCZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 KapV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.