Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kapazitätsverordnung
KapV§ 5
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapV/5#abs-1 (1) Der Berechnung werden Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen einzelne oder mehrere Studiengänge zuzuordnen sind. Eine Lehreinheit ist eine für die Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachlich zusammenhängende Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt. Ein Studiengang ist der Lehreinheit zuzuordnen, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt, in Ausnahmefällen kann die Hochschule nach fachlichen oder organisatorischen Gesichtspunkten eine abweichende Festlegung treffen. Einer Lehreinheit zugeordnete Teilstudiengänge (Lehramtsstudiengänge und Zwei-Fach-Bachelorstudiengänge) können bei der Berechnung zusammengefasst und mit einer gemeinsamen Zulassungszahl ausgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapV/5#abs-2 (2) Lehreinheiten können auch hochschulübergreifend gebildet werden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 5 KapV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Potsdam, 23.09.2019 – 12 L 780/18.NC
- VG Potsdam, 01.04.2014 – 9 L 528/13.NC
- VG Potsdam, 01.04.2014 – VG 9 L 570/13.NCZitiert von 14
- VG Potsdam, 06.05.2013 – VG 9 L 522/12.NCKapazitätsermittlung für den Bachelorstudiengang Psychologie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.