Gesetze / Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
KapMuG§ 21 Genehmigung und Wirksamkeit des Vergleichs
Stand: 20.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/21#abs-1 (1) Das Gericht genehmigt den Vergleich durch unanfechtbaren Beschluss, wenn es ihn unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes des Musterverfahrens und des Ergebnisses der Anhörung der Beigeladenen als angemessene gütliche Beilegung der ausgesetzten Rechtsstreitigkeiten erachtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/21#abs-2 (2) Nach der Genehmigung kann der Vergleich nicht mehr widerrufen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/21#abs-3 (3) Der genehmigte Vergleich wird nur wirksam, wenn weniger als 30 Prozent der Beigeladenen nach § 22 Absatz 2 ihren Austritt aus dem Vergleich erklären.