Gesetze / Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
KapMuG§ 17 Vorlage von Beweismitteln
Stand: 20.07.2024
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- BGH, 13.12.2011 – II ZB 6/09Kapitalanleger-Musterverfahren: Prüfungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts hinsichtlich des Anwendungsbereichs des KapMuG; Kostenhaftung der Beigeladenen unabhängig von einem Beitritt im RechtsbeschwerdeverfahrenZitiert von 65
- OLG Braunschweig, 10.06.2020 – 3 W 6/18Zitiert von 4
- BGH, 15.12.2020 – XI ZB 24/16Börsenhandel: Darlegungs- und Beweislast für Ausschlussgründe bei ProspekthaftungZitiert von 30
- BGH, 19.09.2017 – XI ZB 13/14Kapitalanleger-Musterverfahren: Wahrnehmung von Beteiligungsrechten durch Nebenintervenienten des ausgesetzten Rechtsstreits; Interventionsfähigkeit des Musterverfahrens; Nichtzustellung der StreitverkündungsschriftZitiert von 5
- BGH, 22.11.2016 – XI ZB 9/13Kapitalanleger-Musterverfahren: Bindungswirkung der Feststellungen eines Musterentscheids; Wegfall der Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses im Laufe des Verfahrens; Vergütung des Prozessbevollmächtigten des MusterrechtsbeschwerdeführersZitiert von 62
- BGH, 05.11.2015 – III ZB 69/14Kapitalanleger-Musterverfahren: Musterverfahrensfähigkeit einer positiven Feststellungsklage; Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags im Klageregister bei nicht musterverfahrensfähiger AnspruchsbegründungZitiert von 24
Zuletzt entschieden
8 Entscheidungen zu § 17 KapMuG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 KapMuG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/17#abs-1 (1) Auf Antrag des Musterklägers ordnet das Oberlandesgericht an, dass ein Musterbeklagter oder ein Dritter in seinem Besitz befindliche Beweismittel vorlegt, die für die Beweisführung des Musterklägers erforderlich sind, wenn der Musterkläger
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/17#abs-2 (2) Auf Antrag eines Musterbeklagten ordnet das Oberlandesgericht an, dass der Musterkläger, ein Beigeladener oder ein Dritter in seinem Besitz befindliche Beweismittel vorlegt, die für die Verteidigung des Musterbeklagten gegen einen in § 1 Absatz 1 genannten Anspruch erforderlich sind, wenn der Musterbeklagte die Beweismittel so genau bezeichnet, wie dies auf Grundlage der mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen möglich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/17#abs-3 (3) Eine Anordnung nach Absatz 1 oder 2 hat zu unterbleiben, soweit sie unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der betroffenen Beteiligten und Dritten unverhältnismäßig wäre. Bei der Abwägung sind insbesondere zu berücksichtigen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/17#abs-4 (4) Dritte sind zur Vorlage nicht verpflichtet, soweit sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/17#abs-5 (5) Die auf Grund einer Anordnung nach Absatz 1 oder 2 vorgelegten Beweismittel dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Vorlage eines Beweismittels begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden. Dies gilt auch, wenn im Rahmen einer Zeugen- oder Parteivernehmung auf das Beweismittel Bezug genommen wird. Die Sätze 1 und 2 sind in Verfahren gegen Unternehmen nicht anzuwenden.