Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
KWKG 2025§ 7c Kohleersatzbonus
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/7c?asof=2021-01-25#abs-1 (1) Betreiber von neuen KWK-Anlagen haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1, § 8a oder § 8b in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung, wenn die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System eine bestehende KWK-Anlage ersetzt, die
Ein Ersatz im Sinn des Satzes 1 liegt vor, wenn die neue KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz einspeist, in das auch die bestehende KWK-Anlage eingespeist hat und die bestehende KWK-Anlage oder in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger innerhalb von zwölf Monaten vor oder nach Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen KWK-Anlage, frühestens aber nach dem 1. Januar 2016, endgültig stillgelegt wird. Die neue KWK-Anlage, die die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, muss nicht an dem Standort errichtet werden. Keine bestehende KWK-Anlage im Sinn dieser Vorschrift ist eine KWK-Anlage,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/7c?asof=2021-01-25#abs-2 (2) Der Bonus nach Absatz 1 beträgt je Kilowatt elektrischer KWK-Leistung des KWK-Leistungsanteils, der die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/7c?asof=2021-01-25#abs-3 (3) Bei Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Ersatz eines bestehenden Dampferzeugers der Dampfsammelschienen-KWK-Anlage, der Dampf auf Basis von Stein- oder Braunkohle erzeugt, dem Ersatz einer bestehenden KWK-Anlage gleichzustellen ist. In diesen Fällen wird der nach Absatz 1 zu gewährende Bonus nur für den Anteil der elektrischen KWK-Leistung gewährt, der dem Anteil des ersetzten Dampferzeugers im Verhältnis zu der Summe sämtlicher Dampferzeuger in der bestehenden KWK-Anlage entspricht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/7c?asof=2021-01-25#abs-4 (4) Der Bonus nach Absatz 1 wird einmalig gezahlt, sobald die bestehende KWK-Anlage oder, in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger stillgelegt wurde und der Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflicht nach § 7e erfüllt hat.
Änderungsverlauf
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 7c geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 54)
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08.07.2022 Ausfertigung
§ 7c neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I 1054 – Abkürzung neu gefasst: „ KWKG 2023 “ und geändert nach Maßgabe des Artikels 20 durch Artikel 17 G [bei 754-27])
BGBl. 2022 I S. 1054
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 7c eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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08.08.2020 Ausfertigung
§ 7c geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2020 I S. 1818
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