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Artikel 2 · BT-Drs. 20/2356 · S. 27

Zu Artikel 2 (Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu § 7c Absatz 1 Satz 2:
Die Änderung bzw. Trennung von Satz 2 in Nummer 1 und 2 dient dem Zweck, die neue Übergangsregelung aus
§ 35 Nummer 22 ausschließlich der Nummer 2 zuordnen zu können. Zudem wird die bei Einführung des Koh­
leersatzbonus im Jahre 2015 normierte Anfangsfrist der Regelung aufgehoben.
Zu Nummer 2
Zu § 35 Absatz 22:
Die derzeitige Frist von 12 Monaten zwischen der Aufnahme des Dauerbetriebs einer neuen KWK-Anlage und
der endgültigen Stilllegung der bestehenden kohlebefeuerten Anlage wird dahingehend angepasst, dass die zu
ersetzende Kohleanlage bis zum Ende der Heizperiode 2023/2024 im Markt verbleiben kann. Diese zeitlich be­
fristete Anpassung dient dem Ziel, die Resilienz des Kraftwerksparks für den Fall einer Gasmangellage zu erhö­
hen.
Zu § 35 Absatz 23:
Mit dem neuen § 35 Absatz 23 KWKG 2023 wird die Fristanpassung des Kohleersatzbonus in § 35 Nummer 22
KWKG 2023 unter beihilferechtlichen Vorbehalt gestellt und darf daher erst angewendet werden, wenn die Eu­
ropäische Kommission die Fristverlängerung genehmigt hat.

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Herkunft

BT-Drs. 20/2356, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 91.921–93.048 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert be1bc7fd45d4ae93….

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