Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
KWKG 2025§ 13 Zuschlagberechtigte bestehende KWK-Anlagen, Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Betreiber von bestehenden KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt bis zu einer elektrischen Leistung von einschließlich 300 Megawatt haben gegenüber dem Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 4, wenn
Das Erfordernis nach Satz 1 Nummer 1, den Strom nahezu ausschließlich an Dritte zu liefern, ist nicht für Strom anzuwenden, der in der KWK-Anlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird (Kraftwerkseigenverbrauch).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags besteht für KWK-Strom aus bestehenden KWK-Anlagen, der ab dem 1. Januar 2016 und bis zum 31. Dezember 2019 in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Zuschlag beträgt nach dem 31. Dezember 2018 für bestehende KWK-Anlagen
Eine Kumulierung mit Investitionskostenzuschüssen ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/13?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für bestehende KWK-Anlagen wird der Zuschlag für 16 000 Vollbenutzungsstunden gezahlt. Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ab dem 1. Januar 2017 verringert sich die Dauer der Zuschlagzahlung um die tatsächlich erreichte Anzahl der Vollbenutzungsstunden der KWK-Anlage, mindestens aber um 4 000 Vollbenutzungsstunden. § 7 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/13?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Mit dem Zuschlag zahlt der Netzbetreiber zusätzlich das Entgelt für die dezentrale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung an den Betreiber der KWK-Anlage.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/13?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Für die Zulassung sind die §§ 10 und 11 entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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08.08.2020 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2020 I S. 1818
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
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