Gesetze / Kohleverstromungsbeendigungsgesetz
KVBG§ 7 Ermittlung des Ausgangsniveaus durch die Bundesnetzagentur
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/7?asof=2020-08-14#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur ermittelt vor jedem Gebots- oder Anordnungstermin das Ausgangsniveau für die Ausschreibungen und für die gesetzliche Reduzierung für das jeweils nächste Zieldatum, indem sie das Verfahren nach den folgenden Absätzen durchführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/7?asof=2020-08-14#abs-2 (2) Zur Ermittlung des Ausgangsniveaus wird zunächst die Summe der Nettonennleistung der Steinkohleanlagen mit Genehmigung zur Kohleverstromung ermittelt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/7?asof=2020-08-14#abs-3 (3) Von der Summe der nach Absatz 2 ermittelten installierten Nettonennleistung subtrahiert die Bundesnetzagentur die Summe der Nettonennleistung der Steinkohleanlagen,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/7?asof=2020-08-14#abs-4 (4) Für die Ermittlung der Steinkohleanlagen nach den Absätzen 2 und 3 bezieht die Bundesnetzagentur alle Informationen ein, die bis einen Monat vor der Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 11 oder der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 35 bei ihr eingegangen sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/7?asof=2020-08-14#abs-5 (5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 findet in den verkürzten Verfahren in den Jahren 2020 und 2021 keine Ermittlung des Ausgangsniveaus statt.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2682)
BGBl. 2020 I S. 2682
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