Gesetze / Kohleverstromungsbeendigungsgesetz
KVBG§ 10 Gegenstand der Ausschreibungen, Gebotstermine
Stand: 21.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/10#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur ermittelt durch Ausschreibungen die zu bezuschlagenden Gebote und den Steinkohlezuschlag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/10#abs-2 (2) Der Gebotstermin für die Ausschreibung
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/10#abs-3 (3) Ergibt die Ermittlung des Ausschreibungsvolumens nach § 6 für eines der Zieldaten 2022 bis 2026, dass das Ausschreibungsvolumen null oder negativ ist, führt die Bundesnetzagentur für dieses Zieldatum kein Ausschreibungsverfahren durch.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/10#abs-4 (4) Liegt eine Woche vor dem Gebotstermin nach Absatz 2 Nummer 1 noch keine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission zu den Teilen 2 und 3 vor, kann die Bundesnetzagentur die Fristen und Termine nach Absatz 2 Nummer 1 und den §§ 11 und 21 Absatz 1 so anpassen, dass für die Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 ein Zuschlagstermin nach § 21 am 1. Dezember 2020 erreicht wird.