Gesetze / Kohleverstromungsbeendigungsgesetz
KVBG§ 7 Ermittlung des Ausgangsniveaus durch die Bundesnetzagentur
Stand: 21.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/7#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur ermittelt vor jedem Gebots- oder Anordnungstermin das Ausgangsniveau für die Ausschreibungen und für die gesetzliche Reduzierung für das jeweils nächste Zieldatum, indem sie das Verfahren nach den folgenden Absätzen durchführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/7#abs-2 (2) Zur Ermittlung des Ausgangsniveaus wird zunächst die Summe der Nettonennleistung der Steinkohleanlagen mit Genehmigung zur Kohleverstromung ermittelt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/7#abs-3 (3) Von der Summe der nach Absatz 2 ermittelten installierten Nettonennleistung subtrahiert die Bundesnetzagentur die Summe der Nettonennleistung der Steinkohleanlagen,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/7#abs-4 (4) Für die Ermittlung der Steinkohleanlagen nach den Absätzen 2 und 3 bezieht die Bundesnetzagentur alle Informationen ein, die bis einen Monat vor der Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 11 oder der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 35 bei ihr eingegangen sind. Erfolgt die Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 11 vor dem Zuschlagstermin der vorherigen Ausschreibung, berücksichtigt die Bundesnetzagentur bei der Berichtigung des Ausschreibungsvolumens nach § 11 Absatz 1 Satz 4 Informationen nach Absatz 3 Nummer 5 bis zum Zuschlagstermin der vorherigen Ausschreibung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/7#abs-5 (5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 findet in den verkürzten Verfahren in den Jahren 2020 und 2021 keine Ermittlung des Ausgangsniveaus statt.