Gesetze / Kohleverstromungsbeendigungsgesetz
KVBG§ 61 Aufgaben der Bundesnetzagentur
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/61?asof=2020-08-14#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgaben,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/61?asof=2020-08-14#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur stellt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie den Netzbetreibern die Daten, die in Prozessen nach diesem Gesetz zugrunde gelegt werden einschließlich unternehmensbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, zur Verfügung, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und der Netzbetreiber erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/61?asof=2020-08-14#abs-3 (3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10 des Energiewirtschaftsgesetzes, der §§ 91 und 95 bis 101 sowie 105 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Befugnisse nach Satz 1 sind gegenüber Personen, die keine Unternehmen sind, entsprechend maßgebend.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 61 eingefügt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2682)
BGBl. 2020 I S. 2682
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