Gesetze / Kohleverstromungsbeendigungsgesetz

KVBG

§ 61 Aufgaben der Bundesnetzagentur

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/61?asof=2020-08-14#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgaben,

1.
das Ausschreibungsvolumen für jeden Gebotstermin nach § 6 zu ermitteln,
2.
die Steinkohleanlagen mit Genehmigung zur Kohleverstromung nach § 7 zu erfassen und die Namen und Angaben zu den Steinkohleanlagen zu veröffentlichen,
3.
das Ausgangsniveau nach § 7 zu ermitteln,
4.
die Anzeigen zur verbindlichen Stilllegung und zur verbindlichen Beendigung der Kohleverfeuerung nach § 9 entgegenzunehmen,
5.
das Ausschreibungsverfahren nach Teil 3 durchzuführen,
6.
den Steinkohlezuschlag auszuzahlen,
7.
die Aufgaben der gesetzlichen Reduzierung nach Teil 4 wahrzunehmen,
8.
die Systemrelevanzanträge für Steinkohleanlagen nach den §§ 26 und 37 zu prüfen und zu genehmigen,
9.
die Tätigkeiten nach § 54 Absatz 4 und § 55 wahrzunehmen sowie
10.
Festlegungen nach § 62 zu treffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/61?asof=2020-08-14#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur stellt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie den Netzbetreibern die Daten, die in Prozessen nach diesem Gesetz zugrunde gelegt werden einschließlich unternehmensbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, zur Verfügung, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und der Netzbetreiber erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/61?asof=2020-08-14#abs-3 (3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10 des Energiewirtschaftsgesetzes, der §§ 91 und 95 bis 101 sowie 105 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Befugnisse nach Satz 1 sind gegenüber Personen, die keine Unternehmen sind, entsprechend maßgebend.

§ 60 § 62