Gesetze / Kohleverstromungsbeendigungsgesetz
KVBG§ 26 Gewährleistung der Netzsicherheit bei der Ausschreibung
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/26#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur übermittelt die Namen der Steinkohleanlagen, die einen Zuschlag erhalten haben, und den jeweiligen Kalendertag, ab dem das Verbot der Kohleverfeuerung nach § 51 in Verbindung mit § 21 für die Steinkohleanlagen wirksam wird, unverzüglich nach der Erteilung der Zuschläge den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/26#abs-2 (2) Die Bestimmungen nach § 13b Absatz 1, 2 und 5 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie nach den §§ 13c und 13d des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Netzreserveverordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/26#abs-3 (3) Erfolgt die endgültige Stilllegung einer Steinkohleanlage zu dem Zeitpunkt, zu dem auch das Verbot der Kohleverfeuerung gemäß § 51 spätestens wirksam wird, besteht abweichend von § 13b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes keine Pflicht zur Anzeige der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung der Steinkohleanlage. Der § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Erfolgt die vorläufige oder endgültige Stilllegung einer Steinkohleanlage vor dem Zeitpunkt, zu dem das Verbot der Kohleverfeuerung gemäß § 51 spätestens wirksam wird, ist § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes abweichend von den Sätzen 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Prüfung der Systemrelevanz der Anlage der angezeigte Stilllegungszeitpunkt zugrunde gelegt wird. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Nummer 1 und 2 unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/26#abs-4 (4) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 26 aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2025 I Nr. 51
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2479)
BGBl. 2022 I S. 2479
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 26 eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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