Gesetze / Kohleverstromungsbeendigungsgesetz

KVBG

§ 62 Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur

Stand: 14.08.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/62#abs-1 (1) Die Entscheidungen nach diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes werden von der Bundesnetzagentur getroffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/62#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 2 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen zu

1.
der näheren Ausgestaltung des Verfahrens der Ausschreibung nach Teil 3 und
2.
der Anpassung der Fristen und Termine der nach § 11 Absatz 1, § 10 Absatz 2 Nummer 3 bis 7 und § 51 Absatz 2 zugrunde zu legenden Zeiträume, wobei die neu festgelegten Fristen und Zeiträume um nicht mehr als sechs Monate von den gesetzlich festgelegten Fristen oder Zeiträumen abweichen dürfen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/62#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur soll vor ihrer Entscheidung nach Absatz 2 von einer Einholung von Stellungnahmen nach § 67 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes absehen. Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt. Die Bundesnetzagentur macht Entscheidungen nach Absatz 1 unter Angabe der tragenden Gründe in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt.

§ 61 § 63