Gesetze / Kohleverstromungsbeendigungsgesetz
KVBG§ 62 Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur
Stand: 14.08.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/62#abs-1 (1) Die Entscheidungen nach diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes werden von der Bundesnetzagentur getroffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/62#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 2 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen zu
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/62#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur soll vor ihrer Entscheidung nach Absatz 2 von einer Einholung von Stellungnahmen nach § 67 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes absehen. Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt. Die Bundesnetzagentur macht Entscheidungen nach Absatz 1 unter Angabe der tragenden Gründe in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt.