Gesetze / Körperschaftsteuergesetz
KStG§ 7 Grundlagen der Besteuerung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 75
Nach Gewicht
- FG Münster, 08.08.2024 – 10 K 864/21 AO
- FG Köln, 23.07.2008 – 13 K 3714/04
- FG Baden-Württemberg, 15.12.2005 – 3 K 284/01Zitiert von 2
- BFH, 17.07.2008 – I R 12/08Zitiert von 3
- FG Köln, 08.12.2022 – 13 K 198/20Zitiert von 1
- LG Paderborn, 14.11.2012 – 1 KLs 6 Js 81/08 - 5/11
Zuletzt entschieden
- BFH, 11.06.2026 – IV R 36/23(Auslegung des in § 4i Satz 1 EStG normierten Abzugsverbots - Niederländische Gruppenbesteuerung vom Tatbestand dieser Norm erfasst)
- BFH, 15.04.2026 – I R 21/25 (I R 36/18), I R 21/25, I R 36/18Besteuerung des Abwicklungs- beziehungsweise Insolvenzzeitraums bei KapitalgesellschaftenZitiert von 1
- VG Berlin, 16.01.2026 – 41 L 753/25
75 Entscheidungen zu § 7 KStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 KStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/7#abs-1 (1) Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/7#abs-2 (2) Zu versteuerndes Einkommen ist das Einkommen im Sinne des § 8 Abs. 1, vermindert um die Freibeträge der §§ 24 und 25.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/7#abs-3 (3) 1Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer. 2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln. 3Besteht die unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht nicht während eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der jeweiligen Steuerpflicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/7#abs-4 (4) 1Bei Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen, ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen. 2Weicht bei diesen Steuerpflichtigen das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. 3Die Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird.