Gesetze / Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz
KSpTG§ 43 Bußgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/43?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/43?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3, 6 bis 11, 13 bis 16 und 18 Buchstabe a gelten auch für Forschungsspeicher im Sinne des § 36.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/43?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. In den übrigen Fällen kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
Änderungsverlauf
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27.02.2025 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 70 192)
BGBl. 2025 I Nr. 70
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.