Gesetze / Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz
KSpTG§ 32 Verordnungsermächtigung für die Deckungsvorsorge und die Übertragung der Verantwortung
Stand: 28.11.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/32#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/32#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Übertragung der Verantwortung nach § 31 zu erlassen und insbesondere das Verfahren sowie die Anforderungen an den Langzeitsicherheitsnachweis nach § 31 Absatz 3 näher zu bestimmen.